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BGH · XII ZB 12/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 12/05

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg 1 Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl.

Zitierte Normen: § 47 GKG
RechtsbeschwerdeWertEingangStreitwertKarlsruheGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 12/05
vom 13. Januar 2010 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_____________ja
GKG §§ 40, 47 Abs. 1
Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Karlsruhe
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Streitwert	des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den
 Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
2	Maßgeblicher	Zeitpunkt	für	die	Wertberechnung	ist	nach	§	40	GKG	der
 Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98- NJW-RR 1998, 1452
und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemes-senden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
Hahne
 Vezina
Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 0 38/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -