BGH · XII ZB 12/05 vom 17.09.2008
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weit der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur von dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann (vgl. 10 a) Die Bestellung eines Pflegers wäre nur dann erforderlich, wenn die Gläubigerin den Titel hinsichtlich des laufenden "Kindesunterhalts" in Prozessstandschaft für die Kinder erlangt und das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Vollstreckungsstandschaft betrieben hätte. Dann wäre die Prozess-A/ollstreckungsstandschaft mit dem Tode der Antragstellerin beendet, und die drei unterhaltsberechtigten Kinder würden - die minderjährigen Söhne vertreten durch den alleinsorgeberechtigten Vater - bzgl.ihrer eigenen (dann nicht in den Nachlass fallenden) Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes als Partei auf Antragstellerseite in das Verfahren eintreten. Eine nach Sec 23 (1) (d) Alt. 1 des Matrimonial Causes Act (MCA) angeordnete Zahlung von "Kindesunterhalt" an den geschiedenen Ehegatten ist aber ersichtlich nicht mit einem deutschen Kindesunterhaltstitel vergleichbar, der einen eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes verbrieft. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht mit der Scheidung u.a. die Anordnung erlassen, dass einer der Ehegatten regelmäßige Zahlungen an eine im Urteil zu benennende Person zugunsten eines Kindes oder an dieses Kind zu zahlen hat ("a party to the marriage shall make to such person as may be specified in the order forthe_benefiLof_a^ orto_such_chMd, such periodical payments..."). Dabei ist zu beachten, dass das englische Recht im Rahmen der Scheidungsfolgen nach dem MCA nicht systematisch zwischen (Kindes- und Ehegatten-) Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterscheidet; vielmehr hat das Gericht auf Antrag die Scheidungsfolgen nach billigem Ermessen zu regeln, wobei ihm nach dem MCA bestimmte Regelungsbefugnisse zur Verfügung stehen (Riek/Woelke Ausländisches Familienrecht England und Wales Rdn. 34). Der Kindesunterhalt nach MCA sec 23 (1) (d) Alt. 1 ist vorliegend Teil der "financial provision orders" (finanzielle Versorgung), die mit "property adjustment orders" (Vermögenszuweisungen) kombiniert werden können und aufgrund einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts - vor allem unter Beachtung des Wohlergehens minderjähriger Kinder - zu Gunsten eines Ehegatten erfolgen (Süß/Ring/Odersky Eherecht in Europa S. Bei dem titulierten "Kindesunterhalt" handelt es sich deshalb - insbesondere, weil er hier der Antragstellerin "for the benefit of the children" zugesprochen wurde - ersichtlich um einen eigenen Anspruch des betreuenden Ehegatten auf Zurverfügungstellung von Mitteln, um finanziell für das Kind aufkommen zu können (abgesehen davon, dass Kindesunterhalt regelmäßig nicht als Scheidungsfolge ("ancillary relief') nach dem MCA, sondern nach dem Child Support Act vom Kindesunterhaltsamt bestimmt 12 b) Die Kinder können dem Verfahren auch nicht (unabhängig von ihrer Erbenstellung) als Partei beitreten mit der Behauptung, nun nach Art. 38 EuGWO (Brüssel l-VO) als neue Gläubiger antragsberechtigt zu sein, weshalb der Titel auf Kindesunterhalt für sie für vollstreckbar zu erklären sei. Er (nicht die Erben) erhält bei gegebener Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Kostentragung nicht zuzu demuten ist. das Bestreiten der Verfahrenskosten nicht aus, ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung vom Gericht zu prüfen, ob den Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten die Übernahme der Verfahrenskosten zuzu demuten ist (Zöller/Philippi aaO § 116 Rdn. 5). G. heißt es: "Ich beantrage als Testamentsvollstreckerin formlos Prozesskostenhilfe für die drei minderjährigen Kinder Dies wird im Hinblick auf § 116 ZPO als eigener PKH-Antrag der Testamentsvollstreckerin auszulegen sein, in dessen Rahmen sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Miterben (als den "wirtschaftlich Beteiligten") offenbart hat. Die (auch nicht von den Kindern ausgefüllten und unterschriebenen) Erklärungen wären somit Teil der Erklärung der Testamentsvollstreckerin über die "wirtschaftlichen Verhältnisse" des Nachlasses (genauer: Belege über die Leistungsfähigkeit der Erben als den wirtschaftlich Beteiligten). 17 Eine solche Erklärung (der Testamentsvollstreckerin als Partei kraft Amtes, nicht der Kinder) darf dem Verfahrensgegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der antragstellenden Partei zugänglich gemacht werden. Soweit der im Ausland titulierte Anspruch materiell auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist, dürfte es grundsätzlich möglich und angebracht sein, im Rahmen der Vollstreckbarerklärung diesen Titel sogleich für den Rechtsnachfolger für vollstreckbarzu erklären (vgl. Bedenken könnten hier insoweit bestehen, als nach den Civil Procedure Rules - hier: Schedule 1 RSC Order 46 Rule 2 (1) (b) - die Vollstreckung aus einem Titel bei einem Wechsel auf Gläubiger- oder Schuldnerseite einer besonderen gerichtlichen Erlaubnis bedarf (Eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung eines Urteils oder einer gerichtlichen Anordnung darf in den folgenden Fällen nur mit Erlaubnis des Gerichts erteilt werden...: wenn infolge Todes oder aus anderen Gründen ein Wechsel der Parteien eingetreten ist, für oder gegen die das Urteil oder die gerichtliche Anordnung zu vollstrecken ist. 21 Fraglich ist, ob dies nur als eine Voraussetzung des nationalen englischen Rechts anzusehen ist, die im Falle nachträglichen Gläubigerwechsels nur für eine beabsichtigte Vollstreckung in England erfüllt sein muss, funktionell der Klauselumschreibung nach deutschem Recht entspricht und, soweit es um die Vollstreckung in Deutschland geht, keine weitere Voraussetzung für diese darstellt, sondern durch die gleichwertige gerichtliche "Umschreibung" auf den neuen Gläubiger innerhalb des deutschen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung ersetzt werden kann. 7. Ob der Titel für den neuen Gläubiger vollstreckbar ist, was wiederum voraussetzen dürfte, dass materiellrechtlich eine Rechtsnachfolge hinsichtlich 25 Es wird zu prüfen sein, ob dies auch für den laufenden Unterhalt "for the benefit of the children" gilt, den das englische Gericht nicht ausdrücklich "during joint lives", sondern vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bis zur jeweiligen Vollendung des 17. Für eine solche Beschränkung dürfte die vorstehende Beurteilung sprechen, dass es sich auch insoweit um einen laufenden Unterhaltsanspruch der Gläubigerin handelt, der mit ihrem Tod erlischt. Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass dieser Anspruch auch für die Zeit nach deren Tod fortbesteht und in den ungeteilten Nachlass fällt, die Erbengemeinschaft also einen laufenden Beitrag zu dem Unterhalt ihrer Mitglieder verlangen könnte (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGWO ist nur zu beachten, wenn und soweit das ausländische Urteil überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, was vorab im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung - autonom, aber nach einem europäischen Maßstab - zu prüfen ist (vgl.