Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau (Antragstellerin) auf deren Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 677,16 DM begründet werden, und zwar zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsgegner) beim Landesamt für . Anrechte der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung bei einer Bank und weil sie noch unverfallbar seien; insoweit hat es dem Ehemann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten . Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der BW Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau sei bereits unverfallbar und habe daher in den öffentlichrechtlichen Ausgleich einbezogen werden müssen. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs recht-fertige es, auf der korrekten Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zu bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der nicht beschwerdebefugt sei. Versorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; wegen seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist er am Verfahren nicht materiell beteiligt. Wird § 3b VAHRG vom Gericht zu Unrecht nicht angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht liehen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Hand habung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 10/89 BESCHLUSS in der Familiensache Ingrid Istraße Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtige II. Instanz: Rechtsanwältin Ortrud E L^^^Bstraße B, F gegen Werner Istraße Antragsgegner, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R( Be^^B B, Vers.-Nr.: B flflBB H Bli, Istraße 2. Land BaBl Versorgung BaBB-W| Versorgungsausgleich, Landesamt für Besoldung und / Az. : AG fli Beschwerdeführer: Beamtenversicherungsverein des BHBB (a• G.], KBBBBdaimn Mitglied-Nr.: flB Bi und Banl - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. ^^BBI - 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Januar 1989 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen . Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau (Antragstellerin) auf deren Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 677,16 DM begründet werden, und zwar zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsgegner) beim Landesamt für WI Besoldung und Versorgung . Anrechte der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung bei einer Bank und weil sie noch unverfallbar seien; insoweit hat es dem Ehemann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten . Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der BW Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau sei bereits unverfallbar und habe daher in den öffentlichrechtlichen Ausgleich einbezogen werden müssen. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs recht-fertige es, auf der korrekten Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zu bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. Der Senat hat bereits am 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Alters- heim Beamtenversicherungsverein des Bafl|- unc* Ban (B(®) hat es dabei nicht berücksichtigt, II. Versorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; wegen seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist er am Verfahren nicht materiell beteiligt. Wird § 3b VAHRG vom Gericht zu Unrecht nicht angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.s Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) fest gehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht liehen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Hand habung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden . Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp