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BGH · XII ZB 10/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 10/07

Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstellers mit Beschluss vom 8. Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht übersteige (§511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf.Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des An- 8 b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das Willkürverbot. 9 Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstel- lers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und 1 d) des Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkontostände sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zu dem Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zu dem Stichtag erteilen zu können, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März bis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und Kosten in Höhe von insgesamt 500 € ausgegangen ist, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot. 11 c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Höhe der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere zu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragsteller für seine nach Ziffer 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich geschuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht. 12 Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem Stichtag am 21. 13 Weil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen des Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Auskunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
AuskunftRechtsprechungBerufungsgerichtRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 10/07
BESCHLUSS
vom 25. April 2007 in der Familiensache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1
Zur Flöhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - OLG München
AG München
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
1	Die	Parteien	streiten	im	Scheidungsverbund	unter	anderem	um den Zu-
gewinnausgleich.
2	Durch	Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der An-
tragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,
"1. ... der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D.	GmbH	betref-
fend
a.	die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,
b.	die Höhe der Forderungsbestände,
c.	die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der Bank gegenüber,
-3-
d.die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,
 zu verauskunften."
3	Gegen	dieses	Urteil	hat	der	Antragsteller	rechtzeitig	Berufung	eingelegt
 und diese begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstellers mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 € festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht übersteige (§511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
4	Die	Rechtsbeschwerde	ist gemäß §574 Abs. 1 Nr. 1, §522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.
5	1.	Der	Zulassungsgrund	der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung einund diesel-
-4-
be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).
6	2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des An-
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spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:
7	a)	Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 -XIIZB 165/00- FamRZ 2005, 104; BGHZ -GSZ- 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 -XIIZR 14/00-FamRZ 2002, 666, 667).
8	b)	Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die
 angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das Willkürverbot.
9	Das	Berufungsgericht	ist	zu	Recht	von	der	Verpflichtung des Antragstel-
lers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und 1 d) des Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkontostände sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.
-6-
10	Daneben	schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen
 Teilurteils lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R. D.
GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie der Bank gegenüber, jeweils zu dem Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zu dem 31. Dezember 2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zu dem Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zu dem Stichtag erteilen zu können, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März bis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. Mehr schuldet der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und Kosten in Höhe von insgesamt 500 € ausgegangen ist, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot.
11	c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Höhe der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere zu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und damit inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragsteller für seine nach Ziffer 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich geschuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht.
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12	Soweit	der	Antragsteller	unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines
 Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekonstruierbar und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch nicht erhöhen. Er muss nämlich lediglich die den Forderungen und Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Tatsachen zu dem Stichtag mitteilen. Eine rechtliche Bewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich relevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht.
13	Weil	das	Beschwerdegericht	sich	ausdrücklich	mit den Einwendungen
 des Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Auskunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte.
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Dose
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.11.2006 - 533 F 2925/04 -OLG München, Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 UF 1740/06 -