BGH · XII ZB 706/12 vom 12.02.2014
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. 1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 6. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu entscheiden. 2 Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Beide Eheleute haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend begehrt, die Kürzung der laufenden Versorgungen des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1 (DRV Berlin-Brandenburg) und bei der Beteiligten zu 3 (VBL) in voller Höhe auszusetzen. Da diese in § 32 VersAusgIG nicht angeführt sei, komme für eine Aussetzung der Kürzung von vornherein nur die laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Insoweit könne der Antrag auf Aussetzung nach §§ 33, 34 VersAusgIG aber nicht in den Scheidungsverbund einbezogen werden, weil es sich bei der Aussetzung nicht um eine Regelung handele, die gerade für den Fall der Scheidung zu treffen ist, sondern sich erst als eine Folge aus dem Versorgungsausgleich ergebe. Das Beschwerdegericht hat der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht den Erfolg versagt, was allerdings schon daran liegt, dass diese unzulässig gewesen ist. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; §11 Abs.3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die durch § 66 Satz 1 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt, noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betref- Ob die Zulässigkeit der Anschließung gleichwohl voraussetzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zu dem Führer des Hauptrechtsmittels bringen will (vgl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof anfechten zu können. ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgesetzgebung grundlegend in Frage gestellt werden könnte, zu demal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden, und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs.4 VersAusgIG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde durch den Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers lässt sich in diesen Verfahren deshalb insbesondere nicht daraus herleiten, dass mit der An- 12 Ebenso wenig vermag der Ehegatte des Beschwerdeführers durch die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde eine sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung der Kürzung für den Fall zu erzwingen, dass der Beschwerdeführer sein Hauptrechtsmittel zurücknimmt. Denn in diesem Falle würde die Anschließung nach § 66 Satz 2 FamFG ihre Wirkung verlieren und eine Weiterverfolgung der Anschlussbeschwerde unzulässig werden (vgl.