BGH · XII ZB 683/11 vom 14.05.2014
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a) Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus. b) Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs.3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Betreuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs.3 BGB i.V. m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen kann. In dem folgenden Schreiben billigte das Betreuungsgericht den von der vormaligen Betreuerin errechneten Anspruch der Betroffenen der Höhe nach und wies nochmals darauf hin, dass der Vertrag sämtliche in einem Schreiben der weiteren Beteiligten bereits aufgeführten Nachlasswerte und -Verbindlichkeiten zu enthalten habe, von allen Miterben zu unterschreiben und sodann dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorzulegen sei. Mit weiterem Schreiben vom Mai 2011 beantragte sie sodann die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.025,31 € nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrages. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs.3 BGB als Ausnahmevorschrift könne ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur dann verlangen, wenn dafür besondere rechtliche Fähigkeiten erforderlich seien und die Tätigkeit daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle. Nach diesen Maßgaben sei nicht erkennbar, inwieweit das Aufsetzen und der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen vorausgesetzt habe und die Anforderungen damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnisse hinausgegangen seien. 9 a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Annahme, die vormalige Betreuerin sei durch den auf die Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB für den Zeitraum vom 17. November 2010 gerichteten Antrag daran gehindert, nachträglich Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB für das in diesem Zeitraum erfolgte Aufsetzen und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages zu beanspruchen. 10 aa) Zwar wird mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 und 3 Nach § 1835 Abs.3 BGB, dessen Geltung gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt, kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs.3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Vielmehr erfasst der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufsspezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hinzuziehen dürfte oder - etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang - sogar muss, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden hat. Ein Wahlrecht des Betreuers zwischen pauschaler Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG einerseits und Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs.3 BGB andererseits besteht schon deshalb nicht, weil durch § 5 VBVG bei der Betreuervergütung - von den Sonderfällen des § 6 VBVG abgesehen - auch die Stundenanzahl pauschaliert ist (vgl. Auf der anderen Seite würde die Annahme eines Wahlrechts dazu führen, dass der berufsmäßige Betreuer bei Geltendmachung von Aufwendungsersatz mit der (pauschalierten) Vergütung für seine sonstigen im Aufgabenkreis erbrachten Leistungen ausgeschlossen wäre, für die er aber keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB erlangen kann. 12 Mithin tritt - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit deckungsgleich sind - der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs.3 BGB neben die pauschale Vergütung. Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich geltend gemacht werden (Jürgens/v. 13 bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs.3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leistungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs.3 BGB nicht 14 b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vormalige Betreuerin hier keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB verlangen kann. Denn seine Annahme, ein anderer Betreuer hätte für die Erstellung und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 15 Die Erbauseinandersetzung ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht bereits erteilten Erbscheins durchgeführt worden, nach dem die Tochter der Betroffenen in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde, und zwar zu % von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von ihren Eltern. Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Vertrag als "kurz und einfach strukturiert" bezeichnet und darüber hinaus berücksichtigt, dass das im Vertrag in Bezug genommene Nachlassverzeichnis bereits von dem Ehemann der Verstorbenen erstellt worden war, das Betreuungsgericht der vormaligen Betreuerin in seinen beiden Schreiben weit reichende Hinweise über den Inhalt des abzufassenden Vertrages gemacht hatte, die Erbauseinandersetzung als solche bereits vollzogen war und das Betreuungsgericht auch die von der vormaligen Betreuerin vorgenommene Berechnung der auf die Erben entfallenden Beträge überprüft hatte.