BGH · XII ZB 663/11 vom 29.05.2013
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Deutsche Telekom AG) erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Versorgungs- gänzung der Beschlussformel zur externen Teilung wegen der nach ihrer Ansicht unvollständigen Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte erstrebt. 5 Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung benannt werden muss. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der Beschlussformel zur externen Teilung bezeichnet werden müssen, wäre demgegenüber allerdings unwirksam, weil über diese einzelne Frage nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung; zudem seien die zugrunde liegenden Versorgungsregelungen auch deshalb in die Entscheidungsformel aufzunehmen, um dadurch zu dokumentieren, dass das Gericht die nach § 11 VersAusgIG notwendige Prüfung, ob die Begründung des Anrechts nach Maßgabe der Versorgungsordnung eine gleichwertige Teilhabe des Berechtigten gewährleistet, durchgeführt hat. Bei der externen Teilung bedürfe es jedenfalls bei der Begründung von Anrechten in der Versorgungsausgleichskasse keiner näheren Angaben der für die Begründung des Anrechts maßgeblichen Regelungen. Die Begründung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse führe stets zu einer angemessenen Versorgung des Berechtigten, was sich schon aus der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusgIG ergebe. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§10 Abs.3 VersAusgIG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschluss vom 23. das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. 12 Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung.