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BGH · XII ZB 647/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 647/10

September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs.4, 1908 i Abs.1, 1795 Abs.1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 131 KostO § 42 FamGKG § 70 FamFG § 181 BGB
Nedden-BoegerFamFGBremenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 647/10
vom 21. September 2011 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42
Abs. 3 FamGKG)
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht
 nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung
 durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
Hahne
 Weber-Monecke
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 04.08.2010 - 44 XVII K 223/09 -LG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 T 573/10 -
Klinkhammer