Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die vom Landgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Würdigung der Voraussetzungen für den geltend gemachten Stundensatz bewegt sich im zulässigen Rahmen und steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 631/14 vom 18. Februar 2015 in der Betreuungssache LG Krefeld-Az. 7 T 129/14 vom 12.11.2014; AG Krefeld - Az. 54 XVII H 13770 vom 07.10.2014; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12. November 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Wert: 158€ Gründe: Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die vom Landgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Würdigung der Voraussetzungen für den geltend gemachten Stundensatz bewegt sich im zulässigen Rahmen und steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 -FamRZ 2014, 117 Rn. 12 mwN). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger