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BGH · XII ZB 622/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 622/14

Die Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 5 vom 21. 1 Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. 2 Die Eingabe des weiteren Beteiligten zu 5 ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Über das von ihm unter dem Namen des verstorbenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde. Ergänzend wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 8.

Zitierte Normen: § 57 FamGKG § 66 GKG
KostenansatzRechtsmittelZBBundesgerichtshofErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 622/14
vom 15. Juni 2015 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter
 beschlossen:
Die Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 5 vom 21. März 2015 gegen den Kostenansatz vom 4. Februar 2015 (Kostenrechnung vom 9. Februar 2015, Kassenzeichen: 780015104615) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe:
1	Zur	Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am
 Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14 - Juris).
2	Die	Eingabe des weiteren Beteiligten zu 5 ist als nach § 57 Abs. 1
FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 iVm § 66 GKG Rn. 18).
3	Sie	ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-
schluss vom 4. Februar 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
-3-
4	Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Über das von ihm unter dem Namen des verstorbenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde. Ergänzend wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 8. April 2015 hingewiesen.
5	Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Dose
 Vorinstanz:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 16.12.1997 - 1 F 291/95 OLG München, Entscheidung vom 07.11.2014 - 12 UF 1408/14 -