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BGH · XII ZB 612/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 612/12

Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs.7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. 2 Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zu dem Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs.7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. 7 a) Das Beschwerdegericht hat gemäß §158 Abs.7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt. 8 Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in §158 Abs.7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in §158 Abs.7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. 9 Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs.7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 612/12
vom 13. November 2013 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 FamFG § 158 Abs. 7
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 400 €
Gründe:
I.
1	Die	in einer Umgangsrechtssache zu dem Verfahrensbeistand bestellte Be-
teiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.
2	Das	Oberlandesgericht	hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im
 Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zu dem Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
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3	Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550 €
auch Fahrtkosten (188,79 €), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60€), eine Do-kumentenpauschale (67,70€) und eine Auslagenpauschale (20€) -jeweils nebst Umsatzsteuer - festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
4	Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5	1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 €. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten. Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzu demutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
-4-
7	a) Das Beschwerdegericht hat gemäß §158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
8	Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in §158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in §158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
9	Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zu dem Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
10	Die allein auf eine behauptete Unzu demutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Dose
 Klinkhammer
Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) -