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BGH · XII ZB 602/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 602/10

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Verfahren zu dem Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfahren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zu dem Versorgungsausgleich erstrecke. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfah- 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zu dem Versorgungsausgleich. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 602/10
vom 1. Juni 2011 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1	Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
2	Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zu dem Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zu dem Versorgungsausgleich gemäß § 50
-3-
VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfahren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zu dem Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft,	weil	das	Beschwerdegericht	sie we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
4	1.	Das	Oberlandesgericht	hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfah-
renskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.
5	Der	Senat	hat	mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10
 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zu dem Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.
6	a)	Grundsätzlich	bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenn-
tes Verfahren zu dem Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache
-4-
(Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zu dem Versorgungsausgleich.
7	b)	Dies	gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem
1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
8	2.	Nach	dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von
 Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).
Hahne
 Weber-Monecke
 Dose
Klinkhammer
 Günter
Vorinstanzen:
AG Zerbst, Entscheidung vom 13.09.2010 - 7 F 358/09 VA -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2010 - 3 WF 257/10 (VKH) -