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BGH · XII ZB 597/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 597/13

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs.5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs.6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. 6 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs.7 FamFG).

Zitierte Normen: § 58 FamFG
RechtsbeschwerdeFamFGBeschwerdegerichtJenaSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 597/13
vom 27. November 2013 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:______________ja
 FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876).
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 597/13 - OLG Jena
AG Sömmerda
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe:
I.
1	Die	weitere	Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kosten-
entscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der
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Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	begründet.	Sie	führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3	Das	Beschwerdegericht	ist	zu	Unrecht	davon ausgegangen, dass die in
§ 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.
4	Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
5	Die	angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie
 ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache
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entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
6	Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74
 Abs. 7 FamFG).
Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Nedden-Boeger
 Botur
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 F 79/12 -OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 WF 109/13 -