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BGH · XII ZB 593/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 593/11

März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusgIG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne Teilung ausgeglichen hat. 3 Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thüringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Beschwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 593/11
vom 28. März 2012
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.200 €
Gründe:
I.
1	Auf den am 5. November 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2	Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (I.März 1977 bis 31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusgIG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne Teilung ausgeglichen hat.
-3-
3	Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche
 Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thüringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Beschwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. Fliergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen.
4	Die	zulässige	Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5	1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG sind rechtliche oder tatsächliche
 Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 -XIIZB 197/04- FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87-FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).
-4-
6	Die	Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Vorschriften
 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach denen die ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind. Nach der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Ausgleichswert von 593,46 € anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen sei, in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse.
7	Ferner	macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass aufgrund
 der zu dem 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist.
-5-
8	2.	Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.
Dose		Weber-Monecke	Klinkhammer
	Günter		Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 3 F 236/09 -OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 UF 316/11 -