Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Die gemäß § 70 Abs.3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs.7 FamFG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 569/14 vom 28. Januar 2015 in der Betreuungssache LG Kleve - Az. 4 T 429/14 und 4 T 436/14 vom 20.10.2014; AG Kleve-Az. 18 XVII 152/12 vom 10.04.2014; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Beschwerdewert: 5.000 € (§ 36 Abs. 2 GNotKG) Gründe: Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Schilling