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BGH · XII ZB 526/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 526/14

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zugleich hat es die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt. August 2014 hat auch ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1, Beschwerde eingelegt, mit der er sich ebenfalls gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin wendet. Das Landgericht, das angenommen hat, dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen und des Beteiligten zu 1 nicht gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung richten, hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, soweit dort die Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen angeordnet wurde. Dem Beteiligten zu 1 fehlt für die Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzinteresse, weil er und die Betroffene bereits mit der angegriffenen Entscheidung ihr jeweils mit den (Erst-)Beschwerden verfolgtes Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin, erreicht haben. 6 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene und der Beteiligte zu 1 die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angegriffen haben, als dort die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt worden ist. Der Beteiligte zu 1 hat sich in der von seinem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin gewandt und dies mit Bedenken gegen deren Redlichkeit und Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen begründet. Daher ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, wonach beide Beschwerden ausschließlich mit dem Ziel eingelegt worden sind, die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin für den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu beseitigen, nicht zu beanstanden. betreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 Abs.3 BGB und die zusätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer erteilten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind trennbare Teile der Entscheidung. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen kann rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befinden. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 3.

Zitierte Normen: § 70 FamFG § 1896 BGB § 68 FamFG
BetroffeneBeteiligteBestellungAufgabenkreisbeteiligtBeschwerdegerichtBeschwerdeRechtsbeschwerdeBetreuerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 526/14
vom 16. September 2015 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. September 2014 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, im Jahr 2010
eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die u. a. die Entscheidungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.
2	Auf	eine entsprechende Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsge-
richt den Beteiligten zu 3 zu dem Kontrollbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Zugleich hat es die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt.
-3-
3	Mit	Schreiben	vom	29.	August	2014	hat	die	Betroffene	"Widerspruch ge-
gen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betreuerin fungieren soll" erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2014 hat auch ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1, Beschwerde eingelegt, mit der er sich ebenfalls gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin wendet. Das Landgericht, das angenommen hat, dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen und des Beteiligten zu 1 nicht gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung richten, hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, soweit dort die Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen angeordnet wurde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seine in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
4	Die	gemäß	§	70	Abs.	3	Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde
 ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 1 fehlt für die Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzinteresse, weil er und die Betroffene bereits mit der angegriffenen Entscheidung ihr jeweils mit den (Erst-)Beschwerden verfolgtes Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin, erreicht haben.
5	1.	Das	für	die	Zulässigkeit	eines Rechtsmittels erforderliche Rechts-
schutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat (Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 16). Das ist hier der Fall.
-4-
6	Das	Beschwerdegericht	hat	zu	Recht	angenommen, dass die Betroffene
 und der Beteiligte zu 1 die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angegriffen haben, als dort die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt worden ist. Die Betroffene hat in einem persönlich verfassten Schreiben ausdrücklich "gegen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betreuerin fungieren soll" Widerspruch erhoben und die Beteiligte zu 2 als Betreuerin abgelehnt. Der Beteiligte zu 1 hat sich in der von seinem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin gewandt und dies mit Bedenken gegen deren Redlichkeit und Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen begründet. In beiden Beschwerdeschreiben finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Betroffene oder der Beteiligte zu 1 auch gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung wenden wollten. Daher ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, wonach beide Beschwerden ausschließlich mit dem Ziel eingelegt worden sind, die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin für den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu beseitigen, nicht zu beanstanden.
7	2.	Die Beschwerden konnten auch auf die Entscheidung über die Bestel-
lung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin beschränkt werden.
8	Die	Beschränkung eines Rechtsmittels ist in Antragsverfahren und in Ver-
fahren, die von Amts wegen betrieben werden, zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden wurde (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. §64 Rn. 37).
-5-
9	Diese	Voraussetzung	ist	vorliegend	erfüllt. Die Anordnung einer Kontroll-
betreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 Abs. 3 BGB und die zusätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer erteilten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind trennbare Teile der Entscheidung. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen kann rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden.
10	3. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befinden.
11	Zwar	tritt	das	Beschwerdegericht	in	vollem Umfang an die Stelle des Erst-
gerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach-und Streitstandes zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 -XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 9 mwN).
12	Somit	ist	die	amtsgerichtliche	Entscheidung, soweit sie die Bestellung ei-
nes Kontrollbetreuers zu dem Inhalt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen. Ob die Kontrollbetreuung zu Recht angeordnet worden ist, war damit nicht Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Der Beteiligte zu 1 kann daher auch im
 Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gegen die Kontrollbetreuung vorgehen. Soweit er mit der Rechtsbeschwerde das Ziel verfolgt, die Beteiligte zu 2 als Betreuerin zu entlassen, hat er dieses Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht, weil das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben hat. Daher besteht für den Beteiligten zu 1 kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Dose
 Schilling
Günter
 Nedden-Boeger
 Botur
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, Entscheidung vom 29.07.2014 - 4 XVII 114/14 -LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.2014 - 3 T 357/14 -