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BGH · XII ZB 525/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 525/13

VBVG § 4 Abs. 1 Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung. 1 Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zu dem Inhalt hat. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Oktober 2013 - XIIZB429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Oktober 2013 - XII ZB 23/13- FamRZ2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs.7 FamFG).

Zitierte Normen: § 4 VBVG § 74 FamFG
VBVGZBZwickauabgeschlossenRechtsbeschwerdeBetreuerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 525/13
BESCHLUSS
vom 16.Januar 2014 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
VBVG § 4 Abs. 1
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - LG Zwickau
AG Auerbach
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 179€
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde,	mit	der	die	Betreuerin die Festsetzung einer
 Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2	1.	Die	Rechtsbeschwerde	macht	ohne	Erfolg geltend, der von der Be-
treuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.
3	Die	Frage,	unter	welchen	Umständen	ein	Berufsbetreuer	im	Einzelfall die
 Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen
 vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 -XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).
4	Einer	solchen	Überprüfung	hält die tatrichterliche Würdigung des Be-
schwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zu dem Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XIIZB429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
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5	2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13- FamRZ2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 -zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
6	3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose	Weber-Monecke	Schilling
 Nedden-Boeger	Guhling
 Vorinstanzen:
AG Auerbach, Entscheidung vom 12.03.2013 - XVII 85/04 -LG Zwickau, Entscheidung vom 05.09.2013 - 9 T 178/13 -