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BGH · XII ZB 521/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 521/12

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. 1 Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenAussetzungZBZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 521/12
vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
Gründe:
1	Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst.
2	Die	Rechtsbeschwerde	des	Klägers richtete sich gegen die Aussetzung
 des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind
 Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
Dose
 Klinkhammer
Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -