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BGH · XII ZB 508/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 508/11

November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs.4 FamFG). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9.

Zitierte Normen: § 70 FamFG § 23 RVG § 42 FamGKG § 70 FamFG § 1908b BGB
FamFGBGBZBBeschwerdegerichtBetreuerRechtsbeschwerdeHeidelberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 508/11
vom 2. November 2011 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).
Beschwerdewert: 3.000 € (§23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht
 nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar
2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10-FamRZ 2011,966 Rn. 10 f.).
Dose		Weber-Monecke		Vezina
	Schilling		Günter	
Vorinstanzen:
AGWiesloch, Entscheidung vom 26.07.2011 -XVII 37/10-LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 2 T 46/11 -