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BGH · XII ZB 505/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 505/10

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. pflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur Überwachung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zu dem Kontrollbetreuer bestellt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht -Abteilungsrichter - zurückverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpfIG aF im neuen Verfahrensrecht (§15 RpfIG) nicht mehr enthalten sei.

BetroffeneRechtsbeschwerdeLandgerichtBetreuungsbehördeSaarbrückenRpfIG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 505/10
vom 23. Februar 2011 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag der Beteiligten zu 4 hat das Amtsgericht durch die Rechts-
pflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur Überwachung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zu dem Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht -Abteilungsrichter - zurückverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. September 2010 geltenden Gesetzeslage funktionell nicht zuständig. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nunmehr dem Richter Vorbehalten. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpfIG aF im neuen Verfahrensrecht (§15 RpfIG) nicht mehr enthalten sei. Dabei hat es -wie die Betreuungsbehörde zutreffend geltend macht- §15 Abs. 1 Satz 2 RpfIG übersehen, woraus hervorgeht, dass sich an der Rechtslage insofern nichts geändert hat.
Hahne	Weber-Monecke	Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 25.06.2010 - 16 XVII (W) 21/10 -LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.09.2010 - 5 T 313/10 -