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BGH · XII ZB 504/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 504/11

a) Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören. b) Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des 3 Das Landgericht hat die dagegen von der Betroffenen eingelegte Be- Das gilt auch für die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen. von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen (vgl. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle Angelegenheiten zugeschnittenen Aufgabenkreis, die eine nähere Begründung des Absehens von einer Anhörung in der Beschwerdeinstanz unverzichtbar machen. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht festgestellt werden, warum das Landgericht von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war.

Zitierte Normen: § 68 FamFG § 50a FGG
BetroffeneAnhörungangefochtenFamFGFamRZ11Betreuungpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 504/11
vom 11. April 2012 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB § 1896; FamFG §§ 68, 278
a)	Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
b)	Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.
BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - LG Stade
AG Buxtehude
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2012 durch die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Betroffene	ist	1955	in	Rumänien	geboren.	Sie	ist	verwitwet	und hat
 zwei Kinder.
2	Seit	dem	Tod	ihres	Ehemannes	Anfang	des	Jahres	2011	befindet	sich
 die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zu dem Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des
-3-
Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
3	Das Landgericht hat die dagegen von der Betroffenen eingelegte Be-
schwerde zurückgewiesen. Es hat die Betroffene - anders als das Amtsgericht -nicht persönlich angehört. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.
4	Die	gemäß	§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
5	1.	Nach	§	68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever-
fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen.
6	Allerdings	kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2011 -XIIZB118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 13 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 13; s. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
-4-
12. Juli 1984 -IVb ZB 95/83- FamRZ 1984, 1084 und vom 11. Juli 1984 -IVbZB 73/83- FamRZ 1985, 169 -zu §§ 50 a, 50 b FGG; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. §68 Rn. 59 a mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 46). Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte.
7	Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Be-
schluss an einer Begründung für die unterbliebene Anhörung der Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle Angelegenheiten zugeschnittenen Aufgabenkreis, die eine nähere Begründung des Absehens von einer Anhörung in der Beschwerdeinstanz unverzichtbar machen. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht festgestellt werden, warum das Landgericht von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war. Da demnach nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung auf der mangelnden Anhörung beruht, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
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8	2.	Für	das	weitere	Verfahren	weist	der	Senat	darauf hin, dass die Not-
wendigkeit der Erstreckung der Betreuung über die Erbschaftsangelegenheit hinaus auf sämtliche Vermögensangelegenheiten der Betroffenen bislang nicht hinreichend begründet worden sein dürfte und die Erforderlichkeit der Betreuung insoweit fraglich ist.
Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 -LG Stade, Entscheidung vom 14.09.2011 - 9 T 86/11 -