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BGH · XII ZB 503/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 503/13

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Das gilt auch für die nach §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unterbleiben der Anhörung des Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Betroffenen durchgeführte Anhörung verfahrensfehlerhaft war (vgl. 7 Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht wesentlich ist. gebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen.

Zitierte Normen: § 68 FamFG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 503/13
vom 26. Februar 2014 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
1	Der	67jährige	Betroffene	leidet an Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen bei
 allgemeiner Hirnschädigung und Entwicklungsstörung, wegen derer er vor allem nicht imstande ist, notwendige Behandlungsmaßnahmen an fortgeschrittenen Entzündungen beider Beine mit Ödembildung zu ergreifen. Das Amtsgericht hat im Jahre 2012 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufstreuer bestimmt.
-3-
2	Durch	Beschluss	vom 19. März 2013 hat das Amtsgericht den Aufgaben-
kreis um die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kranken- und Pflegekassen erweitert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
3	Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
4	1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen.
5	Allerdings	kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 -XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 6 mwN).
-4-
6	2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unterbleiben der Anhörung des Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Betroffenen durchgeführte Anhörung verfahrensfehlerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 -FamRZ 2013, 31 Rn. 11 ff.).
7	Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht wesentlich ist. Das setzt aber zu demindest voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist. Unter welchen Umständen und mit welchem Er-
gebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen. Daher ist die Anhörung nunmehr zwingend nachzuholen.
Dose	Weber-Monecke	Schilling
 Nedden-Boeger
 Guhling
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Entscheidung vom 19.03.2013 - 81 XVII 592/11 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.08.2013 - 4 T 140/13 -