Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung). Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu dem Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung, mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des Altersruhegelds. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrundeliege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. 6 a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusgIG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. 9 Gemäß § 5 Abs.3 VersAusgIG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die 12 b) Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Flöhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Flinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusgIG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 492/11 vom 27. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:_______________ja VersAusgIG §§ 5, 10 Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung). BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - OLG Dresden AG Dresden -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu dem Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer 8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem Satzungsstand vom 1. September 2009 übertragen." Beschwerdewert: 1.230 € Gründe: I. 1 Auf den am 27. Mai 2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Ver- -3- sorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es unter anderem das bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß § 10 VersAusgIG intern geteilt hat. Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu dem Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung, mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 4 Im Ausspruch zu dem Versorgungsausgleich sei der Punktwert des Versor- gungsanrechts und nicht der Monatsbetrag in Euro anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des Altersruhegelds. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusgIG dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der Sächsischen Ärzteversorgung die zugrunde liegenden Punkte ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und -4- dem berechtigten Eheteil zugeteilt" werde. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrundeliege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe einer späteren Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der Dynamik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des Versorgungsanrechts geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen hat. 6 a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind. 7 Gemäß § 10 VersAusgIG überträgt das Familiengericht für die aus- gleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusgIG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch -5- als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). 8 Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht. 9 Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusgIG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusgIG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 VersAusgIG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen. 10 Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht daher "monatliche Punktwerte" übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die -6- gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926 Punktwerte, so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind. 11 Auch ist der weiter aufgenommene Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das Oberlandesgericht nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 € hinweist. 12 b) Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zu dem Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts. 13 Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwa- -7- igen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 -XII ZB 504/10 -FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30). 14 Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Flöhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Flinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusgIG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusgIG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Te-norierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen. 15 c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusgIG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2010 - 300 F 1537/10 -OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2011 - 20 UF 263/11 -