BGH · XII ZB 480/13 vom 11.05.2016
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b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusgIG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Der 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat bei der DRV Bund ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 52,5359 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 26,2680 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 161.414,78 Die 1946 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Baden-Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 16,9133 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 8,4567 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 51.965,75 €) erlangt. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Ausschluss eines Ausgleichs der übrigen Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt hat. Mit seiner Beschwerde hat sich der Ehemann gegen den Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte bei der DRV Bund gewendet und dabei geltend gemacht, dass mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz der bei seiner Altersrente vorgenommene Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich mindestens wegen der (richtig:) 28 Monate vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt werden müsse, die vor dem Ende der Ehezeit zurückgelegt worden seien (1. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sein Begehren aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems erfolge, zu denen der Zugangsfaktor nicht gehöre. a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berücksichtigen. aa) Schon nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Aus diesem Grunde hatte der Senat eine einschränkende Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für geboten erachtet und einen verminderten Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich insoweit berücksichtigt, als die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden waren. 12 cc) Diese Rechtsprechung des Senats, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegelds ausnahmsweise zuließ, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht aufgreifen und in das neue Recht übertragen wollen (vgl. Eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich ist nach neuem Recht bei der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb ausgeschlossen, weil der Ausgleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 VersAusgIG durch die Teilung ehezeitlich §109 Abs.6 SGBVI die ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, nicht aber die mit dem individuellen Zugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person multiplizierten persönlichen Entgeltpunkte. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese bereits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. 15 b) Bleibt bei einem unmittelbar zu bewertenden Anrecht der verminderte Zugangsfaktor trotz ehezeitlicher Verminderungszeiten im Versorgungsausgleich unberücksichtigt, kann das durch formale Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Bezugsgrößen erzielte Ausgleichsergebnis auch nicht ohne weiteres über die Anwendung des § 27 VersAusgIG korrigiert werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die Nichtberücksichtigung eines - verminderten - Zugangsfaktors den gesetzlich bestimmten Regelfall darstellt. Allein der bloße Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen mit einem geminderten Zugangsfaktor ist deshalb noch kein ausreichender Grund für die Anwendung des § 27 VersAusgIG, auch wenn die Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs ganz oder teilweise in die Ehezeit fallen (vgl. 16 c) Das schließt es freilich nicht aus, dass der Versorgungsausgleich in Fällen eines - ganz oder teilweise - in die Ehezeit fallenden vorzeitigen Rentenbezugs einer wertenden Korrektur nach § 27 VersAusgIG unterliegen kann, wenn die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bei einer Gesamtwürdigung aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. Rn. 177) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte dabei von der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegelds durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert hat (vgl. In solchen Sachverhaltskonstellationen kann es im Einzelfall unbillig im Sinne des § 27 VersAusgIG erscheinen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die mit dem geminderten Zugangsfaktor einhergehende wirtschaftliche Belastung - soweit diese auf den vor dem Ehezeitende zurückgelegten Verminderungszeiten beruht - nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs künftig allein tragen soll, während sein Ehegatte demgegenüber in den Genuss einer ungekürzten Rente aus dem geteilten Anrecht kommt. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. August 2007 mit einem verminderten Zugangsfaktor bewilligt und ein Teil der für den Versorgungsabschlag maßgebenden Verminderungszeit vor dem Ende der Ehezeit am 30. Der Ehemann behauptet selbst nicht, dass - was die Ehefrau auch ausdrücklich in Abrede genommen hat - die Entscheidung zu dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auf einer gemeinsamen Willensentschließung der Eheleute beruhte. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ehefrau von der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente an den Ehemann (gegenüber dem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer solchen Vorruhestandsregelung) in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hätte.