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BGH · XII ZB 477/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 477/10

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung zurückgewiesen. Juni 2010 die Beteiligte zu 1 jeweils mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Vergütungspauschale sei für jedes Kind gesondert festzusetzen. 3 Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 dahin abgeändert, dass an sie eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 € aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Die Zurückweisung des Festsetzungsantrags der Beteiligten zu 1 beschwere die Beteiligte zu 2 nicht. September 2010 (XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10- FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris) entschieden hatte, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands für jedes Kind, für das er bestellt ist, gesondert zu gewähren ist, hat der Beteiligte zu 3 seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Beteiligten zu 2 verneinte - Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. 2. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt ist.

Zitierte Normen: § 70 FamFG
BeteiligteVergütungbeteiligtKindBeschwerdegerichtBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 477/10
vom 26.Januar 2011 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 €.
Gründe:
I.
1	Die	Beteiligte	zu	2,	eine	anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die
 Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der Verfahrensbeistand den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte.
2	In	dem	am	23.	Oktober	2009	eingeleiteten	Sorgerechtsverfahren wurde
 die Beteiligte zu 1 zu dem Verfahrensbeistand für die drei betroffenen minderjährigen Kinder bestellt. Nachdem die von ihr zunächst begehrte Vergütung in Höhe von 550 € festgesetzt und angewiesen worden war, hat sie unter Hinweis darauf, dass die Pauschalvergütung gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG für jedes Kind gesondert anfalle, die Festsetzung eines weiteren Betrages von 1.100 € beantragt. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass sie ihren Vergütungsanspruch an die Beteiligte zu 2 abgetreten habe. Am 9. März 2010
-3-
hat die Beteiligte zu 2 aus abgetretenem Recht ebenfalls beantragt, eine Vergütung in Höhe von 1.100 € für sie festzusetzen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben am 1. Juni 2010 die Beteiligte zu 2 und am 3. Juni 2010 die Beteiligte zu 1 jeweils mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Vergütungspauschale sei für jedes Kind gesondert festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
3	Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 dahin abgeändert, dass an sie eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 € aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Durch den angefochtenen Beschluss sei allein der Festsetzungsantrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 zurückgewiesen worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem insoweit eindeutigen Tenor des Beschlusses als auch aus dessen Begründung, in der ausschließlich auf den Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1 Bezug genommen werde. Die Zurückweisung des Festsetzungsantrags der Beteiligten zu 1 beschwere die Beteiligte zu 2 nicht. Über deren Festsetzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden.
4	Hiergegen haben sich sowohl die Beteiligte zu 2 als auch zunächst der Beteiligte zu 3 (das Land) mit ihren Rechtsbeschwerden gewandt. Nachdem der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. September 2010 (XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10- FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris) entschieden hatte, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands für jedes Kind, für das er bestellt ist, gesondert zu gewähren ist, hat der Beteiligte zu 3 seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 FamFG nicht statthaft.
Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassungsgründe beziehen sich indes ausschließlich auf die Begründetheit der Entscheidung, die auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ergangen ist. Dabei geht es zu dem einen um die Frage, ob der Verfahrensbeistand wirksam seinen Vergütungsanspruch abtreten kann und zu dem anderen um die - vom Senat mittlerweile entschiedene - Frage, ob der Verfahrensbeistand für jedes Kind, für das er bestellt ist, die Pauschalvergütung gesondert verlangen kann.
Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Beteiligten zu 2 verneinte - Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG.
2.	Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt ist.
-5-
10	Denn	das Amtsgericht hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend er-
kannt hat - ausschließlich über den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung entschieden. Demgegenüber ist der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 bislang nicht beschieden.
Hahne
 Dose
Klinkhammer
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 28.05.2010 - 540 F 3178/09 SO -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2010 - 7 UF 54/10 -