Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zu dem Unterhalt, nicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch gerichtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Folgesache Unterhalt zurückgewiesen. lung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts eingelegt habe. Sie ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Aufgrund der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, ihre Beschwerde richte sich auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Folgesachen "nicht rechtskräftig werden" lassen könne, ist das Oberlandesgericht zu der zutreffenden (und einzig möglichen) Beurteilung gelangt, dass ihm ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war. 4 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 453/13 vom 13. November 2013 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Verfahrenswert: 10.230 € Gründe: I. 1 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Scheidungsverbund unter anderem die Folgesache Unterhalt geregelt. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zu dem Unterhalt, nicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch gerichtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Folgesache Unterhalt zurückgewiesen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht und hilfsweise die Feststei- -3- lung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts eingelegt habe. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach §117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Aufgrund der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, ihre Beschwerde richte sich auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Folgesachen "nicht rechtskräftig werden" lassen könne, ist das Oberlandesgericht zu der zutreffenden (und einzig möglichen) Beurteilung gelangt, dass ihm ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr erklärtes Rechtsschutzziel, eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und Folgesachen herbeizuführen, nicht auf verfahrensadäquate Beschwerdeanträge gestützt, sondern auf eine Scheidung der Ehe durch das Beschwerdegericht in "Abänderung" der amtsgerichtlichen Entscheidung angetragen hat. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will, mit seinem Rechtsmittel eine Beschwer durch den Scheidungsausspruch der ersten Instanz geltend machen kann, durch die Recht- -4- sprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 4. September 2013-XII ZB 87/12-juris Rn. 12mwN). 4 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 14.07.2011 -43 F 837/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2013 - 18 UF 225/11 -