* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 443/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 443/12

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. det, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs.4 ZPO (vgl. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 VBVG, 1835 Abs.3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 75 ZPO § 75 FamFG § 4 VBVG § 75 FamFG
RechtsanwaltAmtsgerichtSenatsbeschlussZulassungBetreuerSprungrechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 443/12
BESCHLUSS
vom 14. August 2013 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 FamFG § 75; ZPO § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 443/12 - AG München
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen
 Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.
2	Der	Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begrün-
det, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu
-3-
 den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rn. 1).
3	1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 VBVG, 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines Nachlassverfahrens hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.
4	2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat.
5	a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 -XIIZB 118/03- FamRZ 2007, 381, 382 f.). Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in
-4-
gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7).
6	b)	Hiervon	weicht	der	vom	Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde
 gelegte Obersatz nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, behauptet sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.
Dose
 Weber-Monecke
 Schilling
Günter
 Botur
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.06.2012 - 706 XVII 2539/07 -