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BGH · XII ZB 438/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 438/11

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. keiten zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Bruder kam, erteilte dieser einer Rechtsanwältin (nachfolgend: Unterbevollmächtigte) im Namen der Betroffenen eine Untervollmacht, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 1 geltend zu machen bzw. 4 Ohne der Betroffenen oder der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit zu geben, zu den von der Unterbevollmächtigten behaupteten Beanstandungen Stellung zu nehmen, hat das Notariat II Marbach am Neckar - Betreuungsgericht - die Beteiligte zu 2 zur Kontrollbetreuerin bestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat, im Wesentlichen gestützt auf das Vorbringen der Unterbevollmächtigten, die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB damit begründet, dass die Beteiligte zu 1 zur Geschäftsführung ungeeignet sei. Dieser Vorgang belege, dass die Beteiligte zu 1 das Vermögen der Betroffenen nicht klar von ihrem eigenen Vermögen zu trennen vermöge. Außerdem habe die Beteiligte zu 1 keine Erklärung dafür gegeben, warum es nachfolgend nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Generalbevollmächtigten gekommen sei, auf das der restliche Kaufpreis für das Grundstück hätte überwiesen werden können, obwohl dies zwischen ihr und ihrem Bruder vereinbart worden sei. 100.000 € als Pflichtteil am Nachlass ihres verstorbenen Vaters einbehalten und sich aus dem Vermögen der Betroffenen ein Darlehen in Höhe von Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf.die Vollmacht zu widerrufen (vgl. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 21. 10 Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. 11 b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung bejaht. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt und sind demnach verfahrensfehlerhaft. 14 Die Betroffene hat in ihrer Beschwerdebegründung umfassend zu den Behauptungen der Unterbevollmächtigten, aus denen das Landgericht die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung hergeleitet hat, Stellung genommen. riellen Grundstückskaufvertrag auf einem Versehen beruht habe und die Beteiligte zu 1 sofort, nachdem die von ihrem Bruder beauftragte Rechtsanwältin dies beanstandet hatte, eine entsprechende Änderung der Kontoverbindung bei dem zuständigen Notar veranlasst habe. Das Landgericht hat sich auch nicht mit den von der Betroffenen vorgelegten Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 22. Aus diesen Schreiben ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1 unmittelbar nach einer Besprechung mit der Unterbevollmächtigten dem beurkundenden Notar mitgeteilt hat, dass die ausstehende Kaufpreisrate aus dem Grundstücksgeschäft auf das Girokonto der Betroffenen überwiesen werden solle. Dass es hierzu nicht gekommen ist, weil die Unterbevollmächtigte zwischenzeitlich den Restkaufpreis auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto überweisen ließ, zieht das Landgericht ebenfalls nicht in seine Überlegungen mit ein. Schließlich ist nach dem Vorbringen der Betroffenen auch die Darlehensgewährung im Einverständnis mit der Unterbevollmächtigten erfolgt.

Zitierte Normen: § 1896 BGB § 26 FamFG
BetroffeneerforderlichbeteiligtKontrollbetreuungUnterbevollmächtigtenLandgerichtBevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 438/11
BESCHLUSS
vom 1. August 2012 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		[a
BGB § 1896 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen General- und Altersvorsorgevollmacht.
BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 438/11 - LG Heilbronn
 Notariat II Marbach am Neckar
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und die Richter Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Betroffene	wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreu-
ung.
2	Die	Betroffene	erteilte mit notarieller Urkunde vom 10. Februar 2003 ih-
rem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine umfassende General- und Altersvorsorgevollmacht, die auch die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmächten enthielt. Der Ehemann der Betroffenen verstarb im September 2009. Da es im Rahmen der Nachlassabwicklung zu Unstimmig-
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keiten zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Bruder kam, erteilte dieser einer Rechtsanwältin (nachfolgend: Unterbevollmächtigte) im Namen der Betroffenen eine Untervollmacht, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 1 geltend zu machen bzw. Schaden abzuwenden.
3	Der	Sohn	der	Betroffenen	verstarb im Januar 2011. Im Februar 2011 be-
antragte die Unterbevollmächtigte unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht im Namen der Betroffenen die Bestellung eines Betreuers, hilfsweise eines Kontrollbetreuers für Rechtsund Vermögensangelegenheiten, weil die Beteiligte zu 1 nicht willens oder in der Lage sei, die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen sorgfältig zu regeln.
4	Ohne	der	Betroffenen oder der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit zu geben,
 zu den von der Unterbevollmächtigten behaupteten Beanstandungen Stellung zu nehmen, hat das Notariat II Marbach am Neckar - Betreuungsgericht - die Beteiligte zu 2 zur Kontrollbetreuerin bestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
5	Die	gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6	1. Das Landgericht hat, im Wesentlichen gestützt auf das Vorbringen der Unterbevollmächtigten, die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB damit begründet, dass die Beteiligte zu 1 zur Geschäftsführung ungeeignet sei. Schon der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem für die Betroffene abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag nicht die Kon-
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tonummer der Betroffenen, sondern ihre eigene angegeben habe, zeige, dass die Beteiligte zu 1 mit der Vertretung der Betroffenen überfordert sei. Dieser Vorgang belege, dass die Beteiligte zu 1 das Vermögen der Betroffenen nicht klar von ihrem eigenen Vermögen zu trennen vermöge. Außerdem habe die Beteiligte zu 1 keine Erklärung dafür gegeben, warum es nachfolgend nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Generalbevollmächtigten gekommen sei, auf das der restliche Kaufpreis für das Grundstück hätte überwiesen werden können, obwohl dies zwischen ihr und ihrem Bruder vereinbart worden sei. Außerdem bestehe ein erheblicher Interessenkonflikt. Die Beteiligte zu 1 habe von der ersten Kaufpreisrate des Grundstücksgeschäfts einen Betrag von
100.000	€ als Pflichtteil am Nachlass ihres verstorbenen Vaters einbehalten und sich aus dem Vermögen der Betroffenen ein Darlehen in Höhe von
20.000	€ zu einem Zinssatz von monatlich 20,00 € gewährt. Außerdem verlange sie aus dem Vermögen der Betroffenen einen Geldbetrag von 120.000 € als vorweggenommenes Erbe mit der Begründung, dass sie und ihr Bruder als Generalbevollmächtigte der Mutter sich jeweils einen Betrag in dieser Höhe zugewandt hätten.
7	2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht
 stand.
8	a)	Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von
 Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (vgl.
-5-
 Senatsbeschluss vom 13. April 2011 -XII ZB 584/10- FamRZ 2011, 964 Rn. 26).
9	Wie	das	Landgericht	zutreffend	ausgeführt	hat, darf eine Kontrollbetreu-
ung jedoch - wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) - nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 -XII ZB 666/11 - FamRZ 2012, 871 Rn. 11 mwN).
10	Dies	kann	der	Fall	sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der
 Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt
-6-
(vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 -XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN).
11	b)	Ausgehend	von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das Landgericht
 zu Unrecht die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung bejaht. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt und sind demnach verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Betroffenen, das Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gegeben hätte, übergangen. Damit hat es gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen.
12	aa)	Gemäß	§	26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Fest-
stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 mwN; vom 15. Dezember 2010 -XII ZB 165/10- FamRZ 2011, 285 Rn. 13 und vom 13. April 2011 -XIIZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 11).
13	bb)	Diesen	Anforderungen	ist das Landgericht nicht ausreichend nach-
gekommen.
14	Die	Betroffene	hat	in	ihrer	Beschwerdebegründung umfassend zu den
 Behauptungen der Unterbevollmächtigten, aus denen das Landgericht die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung hergeleitet hat, Stellung genommen. Die Betroffene hat dort ausgeführt, dass die Angabe der Kontonummer in dem nota-
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riellen Grundstückskaufvertrag auf einem Versehen beruht habe und die Beteiligte zu 1 sofort, nachdem die von ihrem Bruder beauftragte Rechtsanwältin dies beanstandet hatte, eine entsprechende Änderung der Kontoverbindung bei dem zuständigen Notar veranlasst habe. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung auch erläutert, weshalb die mit der Unterbevollmächtigten besprochene Eröffnung eines Gemeinschaftskonto, auf das der restliche Kaufpreis aus dem Grundstücksgeschäft einbezahlt werden sollte, unterblieben sei und hierzu ein Schreiben der Bank vorgelegt, bei der das Konto eingerichtet werden sollte. Das Landgericht hat sich auch nicht mit den von der Betroffenen vorgelegten Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 22. September 2010 und des Notars B. vom 19. November 2010 auseinandergesetzt. Aus diesen Schreiben ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1 unmittelbar nach einer Besprechung mit der Unterbevollmächtigten dem beurkundenden Notar mitgeteilt hat, dass die ausstehende Kaufpreisrate aus dem Grundstücksgeschäft auf das Girokonto der Betroffenen überwiesen werden solle. Dass es hierzu nicht gekommen ist, weil die Unterbevollmächtigte zwischenzeitlich den Restkaufpreis auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto überweisen ließ, zieht das Landgericht ebenfalls nicht in seine Überlegungen mit ein.
15	Soweit das Landgericht meint, die Beteiligte zu 1 befinde sich in einem
 Interessenkonflikt, weil sie sich aus der ersten Kaufpreisrate des Grundstücksgeschäfts eine Betrag von 100.000 € als Pflichtteil am Nachlass ihres verstorbenen Vaters einbehalten habe, setzt sich das Landgericht nicht mit dem Vorbringen der Betroffenen auseinander, dass dies im Einverständnis mit der Unterbevollmächtigten erfolgt sei und sich der Sohn der Betroffenen im Wege eines Insich-Geschäfts ebenfalls einen Geldbetrag von 100.000 € aus dem Vermögen der Betroffenen zugewendet habe. Schließlich ist nach dem Vorbringen der Betroffenen auch die Darlehensgewährung im Einverständnis mit der Unterbevollmächtigten erfolgt. Hierüber hat die Betroffene sogar ein Ge-
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sprächsprotokoll vom 20. September 2010 vorgelegt, das vom Landgericht ebenfalls nicht gewürdigt worden ist.
16	Da	das	Beschwerdevorbringen	geeignet	war,	die	Voraussetzungen für
 die Errichtung einer Kontrollbetreuung in Frage zu stellen, hätte das Landgericht vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren, weil das Beschwerdegericht vollständig an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 36 Rn. 82 mwN).
17	3.	Die	angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose	Weber-Monecke	Vezina
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
Notariat Marbach, Entscheidung vom 21.02.2011 - II VG 18/09 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.07.2011 - 1 T 117/11 Ri -