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BGH · XII ZB 421/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 421/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Die gemäß § 70 Abs.3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand (§ 1906 Abs.3 Satz 1 i.V. m. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs.7 FamFG).

Zitierte Normen: § 70 FamFG
RechtsbeschwerdeFamFGAzLübeck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 421/14
vom 1. Oktober 2014 in der Betreuungssache
LG Lübeck - Az. 7 T 19/14 vom 23.07.2014 AG Ratzeburg - Az. 2 XVII W 1876 vom 10.12.2013
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 ff.).
Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. auch BT-Drucks. 17/11513 S. 1,6 und 17/12086 S. 1).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
 Nedden-Boeger
 Weber-Monecke
 Guhling
Schilling