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BGH · XII ZB 414/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 414/13

BGHR:____________ja FamFG § 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerdegerichts) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V. m. Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V. m. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 117 FamFG § 522 ZPO § 117 FamFG § 522 ZPO § 68 FamFG
WiedereinsetzungFamFGBeschwerdeVersorgungsausgleichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 414/13
vom 13. November 2013 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 FamFG § 70
Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.
BGFI, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Michelstadt
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe
 der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt worden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerdegerichts) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. Kei-del/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3). Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG
- gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl.
-4-
5	2.	Die	Zulässigkeitsprüfung	richtet	sich im vorliegenden Fall somit nicht
 nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 38).
-5-
6	3.	Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 -XII ZB 445/10- FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
Dose	Klinkhammer	Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
AG Michelstadt, Entscheidung vom 05.12.2012 - 42 F 681/10 S -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 UF 69/13 -