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BGH · XII ZB 405/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 405/14

Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs.3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs.3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen 5 Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs.3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 2. Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs.3 FamFG grundsätzlich nur verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. Zwar hat das Landgericht einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unternommen, die Betroffene nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich keine Erwägungen dazu entnehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre (vgl. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden ist (§ 34 Abs.3 Satz 2 FamFG). Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoch-tene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist deswegen an das Landgericht zurückzuverweisen, das, falls keine Erledigung eingetreten ist, einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat.

Zitierte Normen: § 34 FamFG
BetroffeneAnhörungFamFGLandgerichtBetreuungRechtsbeschwerdepersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 405/14
vom 26. November 2014 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 FamFG §§ 278 Abs. 5; 34 Abs. 3 Satz 1
Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543).
BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - LG Zweibrücken
AG Pirmasens
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe:
I.
1	In einem gegen die Betroffene als Beklagte geführten Zivi Rechtsstreit hat das zuständige Amtsgericht R. deren Prozessfähigkeit untersuchen lassen. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat zu dem Ergebnis, dass die Betroffene prozessunfähig sei. Das Amtsgericht hat daraufhin die Anordnung einer Betreuung für die Betroffene angeregt.
2	Das	Betreuungsgericht	hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers
 und Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Anhörungstermine anberaumt. Es hat schließlich ohne Anhörung durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung im genann-
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ten Zivilverfahren angeordnet. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat es die Betreuung auf einen weiteren Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht P. erweitert. Gegen beide Beschlüsse hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen vom Berichterstatter als beauftragtem Richter durchzuführenden Anhörungstermin auf den 11. Juni 2014 in der Wohnung der Betroffenen bestimmt. Nachdem dort nicht geöffnet wurde und die Betroffene auf telefonische Anfrage des Verfahrenspflegers nicht bereit war, den Termin durchzuführen, wurde der Anhörungstermin beendet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Aufhebung der Betreuung und - soweit die Zivilverfahren zwischenzeitlich beendet sind - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsbeschlüsse begehrt.
3	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entschieden hat.
4	1. Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen
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Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist.
5	Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 -XII ZB 120/14- FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.).
6	2. Gemessen daran kann das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Zwar hat das Landgericht einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unternommen, die Betroffene nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. Selbst wenn man das von der Rechtsbeschwerde in Abrede gestellte unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen zu diesem Termin unterstellt, durfte das Landgericht aber noch nicht ohne Weiteres in der Sache entscheiden. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich keine Erwägungen dazu entnehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre (vgl. Fröschle FamRZ 2014, 1545, 1546). Damit hat das Landgericht nicht alle zu Gebote stehenden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhö-
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rung zu ermöglichen. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
7	3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung
 der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoch-tene Beschluss aufzuheben. Die hilfsweise beantragte Entscheidung nach § 62 FamFG kann mangels einer im Rechtsbeschwerdeverfahren feststellbaren Erledigung nicht ergehen. Die Sache ist deswegen an das Landgericht zurückzuverweisen, das, falls keine Erledigung eingetreten ist, einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat.
Dose
 Klinkhammer
Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 19.12.2013 -1 XVII 419/13 -LG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.06.2014 - 4 T 52/14 -