BGH · XII ZB 383/12 vom 11.12.2013
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 2 Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs.3 Satz 4 FamFG i.V. m. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zu dem "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Flochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbeschluss vom 30. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausbildung, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts zusammengerechnet allenfalls auf ein Jahr erstreckt, nicht als ausreichend anzusehen und damit nicht mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar ist (vgl. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer bezogen auf den neu gestellten Vergütungsantrag nicht auf einen Vertrauensschutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30.