September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 31. 1 Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 376/11 vom 14. September 2011 in der Sache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 3.000 € Gründe: 1 Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2011 wurde dem Betroffe- nen am 22. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Diese Belehrung wurde ihm jedoch persönlich am 22. Juli 2011 von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erteilt, weshalb er ab diesem Zeitpunkt vom Anwaltszwang Kenntnis hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am -3- 15. August 2011, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nach Wegfall des Flindernisses ein. 2 Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Flahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 01.02.2011 - 9 XVII 212/02 -LG Stade, Entscheidung vom 31.05.2011 - 9 T 47/11 -