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BGH · XII ZB 359/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 359/11

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Aus- Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. 3 Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend

ZPOBundesgerichtshofsZBErledigungserklärungBundesgerichtshofProzessbevollmächtigtenPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 359/11
vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 83.832 €.
Gründe:
1	Der	Beklagte	hat	mit	Schriftsatz	seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2	Nach	der	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Aus-
nahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).
-3-
3	Über	die	Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend
§ 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.
Dose	Klinkhammer	Schilling
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 06.11.2007 - 4 O 31/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 U 217/07 (10) -