* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 355/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 355/10

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs.4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V. m. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 4 Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs.4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Es ist die Person zu dem Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21). September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

Zitierte Normen: § 70 FamFG § 111 FGGRG § 1897 BGB
RechtsbeschwerdeaaOFamRZBetreuerLüneburgBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 355/10
vom 10. November 2010 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_______________ja
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.).
BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - LG Lüneburg
AG Lüneburg
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
1	Die	zulässige	Rechtsbeschwerde	hat	keinen	Erfolg.
I.
2	1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
3	2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
4	Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein
-3-
Ermessen zusteht. Es ist die Person zu dem Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).
5	Das	Beschwerdegericht	hat	ausführlich	dargelegt,	warum	eine	Bestellung
 der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.
-4-
6	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-
sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Flahne	Weber-Monecke	Klinkhammer
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 21 XVII S 1536 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - 8 T 37/10 -