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BGH · XII ZB 349/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 349/12

Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Flöhe von insgesamt 1.614,80 €. Auch das Umschulungsstudium an der Flochschule für Ökonomie sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Flochschulausbildung nicht vergleichbar. 8 Der Umstand, dass das Umschulungsstudium eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht staatlich anerkannt worden sei. er erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt. 44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. 13 (1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu dem Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. 15 (2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zu demindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen Vorbehalten ist. schwerdegerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen. 19 b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegangen, dass weder das Umschulungsstudium noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Die Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 4 VBVG § 1901 BGB
vergleichbarUmfangSenatsbeschlussAusbildungstaatlichBetreuerAbschlussPotsdam-EicheKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 349/12
vom 10. April 2013 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4
Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - LG Chemnitz
AG Aue
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 624 €
Gründe:
I.
1	Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zu dem eh-
renamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 1. Juli 2011 zu dem Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium "Unternehmensführung/Management" an der Hochschule für Ökonomie in Berlin erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.
-3-
2	Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zu dem 31. Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Flöhe von insgesamt 1.614,80 €.
3	Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € in Flöhe von insgesamt 990,90 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben.
4	Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Flöhe weiter.
5	Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6	1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Flochschule Potsdam-Eiche sei nach dem Einigungsvertrag nicht der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes.
7	Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten Floch-schulausbildung sei eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht statthaft. Auch das Umschulungsstudium an der Flochschule für Ökonomie sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Flochschulausbildung nicht vergleichbar.
-4-
8	Der	Umstand, dass das Umschulungsstudium eine Hochschulausbildung
 vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht staatlich anerkannt worden sei.
9	Auch	die	weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöh-
ten Stundensatz.
10	2.	Diese	Ausführungen	halten	einer	rechtlichen	Prüfung	nicht	in	allen
 Punkten stand.
11	a)	Das	Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreu-
er erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
12	aa)	Nach	§4	Abs.	1	Satz	2	Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer einen auf
44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
13	(1)	Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das
 jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu dem Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.).
14	Solche	Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreu-
ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig
-5-
Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 -NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17).
15	(2)	Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn
 sie staatlich reglementiert oder zu demindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen Vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11- NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
16	bb)	Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Be-
schwerdegerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen.
17	Die	Regelung in Anlage I Kap. Ill A Abschn. Ill Nr. 8 y), jj) des Einigungs-
vertrages (EV), wonach der Abschluss eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang
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dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage.
18	Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind.
19	b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegangen, dass weder das Umschulungsstudium noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11, 18).
-7-
20	3.	Die	Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und
 Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dose
 Vezina
Klinkhammer
 Schilling
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2 XVII 43/11 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2012 - 3 T 106/12 und 3 T 126/12 -