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BGH · XII ZB 344/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 344/12

Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs.3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs.3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zu dem Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen. September 2011 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entlassen, unter Erweiterung der Aufgabenkreise und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einen neuen Betreuer bestellt und die erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung spätestens bis zu dem 7. 3 Die nach § 70 Abs.3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Soweit es um die Aufrechterhaltung der angeordneten Betreuung in den vom Landgericht bestätigten Aufgabenkreisen geht, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand, soweit mit ihr die vom Amtsgericht weiter getroffene Anordnung bestätigt wird, dass eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung erst zu dem 7. 6 a) Gemäß § 286 Abs.3 FamFG ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen. Dies begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung tatsächlicher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden. Gemäß § 280 Abs.3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzu- Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs.3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zu dem Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen. Das Beschwerdegericht verhält sich zu den Voraussetzungen, unter denen es die vom Amtsgericht angeordnete siebenjährige Überprüfungsfrist bestätigt hat, nicht. Mit dieser Neubewertung der erforderlichen Dauer der Maßnahme durch den Sachverständigen waren die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Amtsgericht seine Anordnung der siebenjährigen Überprüfungsfrist gestützt hat, überholt oder wenigstens in Frage gestellt. siebenjährige Überprüfungsfrist nicht bestätigen dürfen, ohne sich mit der veränderten Einschätzung des Sachverständigen über die erforderliche Dauer der Maßnahme in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.

Zitierte Normen: § 280 FamFG § 564 ZPO § 74 FamFG § 1908d BGB § 26 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtÜberprüfungsfristFamFGMaßnahmeLandgerichtBetreuungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 344/12
vom 14. November 2012 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 FamFG §§ 26, 280 Abs. 3 Nr. 5, 286 Abs. 3
Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zu dem Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - XII ZB 344/12 - LG Bonn
AG Bonn
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Der	74	Jahre alte Betroffene leidet an einer langjährig bestehenden schi-
zoaffektiven Störung, wegen derer das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung eingerichtet hat. Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entlassen, unter Erweiterung der Aufgabenkreise und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einen neuen Betreuer bestellt und die erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung spätestens bis zu dem 7. September 2018 angeordnet.
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2	Der	Betroffene hat dagegen Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdege-
richt hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfallen lassen und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
3	Die	nach	§	70	Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige
 Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4	1.	Soweit	es	um	die	Aufrechterhaltung der angeordneten Betreuung in
 den vom Landgericht bestätigten Aufgabenkreisen geht, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat auch die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
5	2.	Die	angefochtene	Entscheidung	des Landgerichts hält den Angriffen
 der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand, soweit mit ihr die vom Amtsgericht weiter getroffene Anordnung bestätigt wird, dass eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung erst zu dem 7. September 2018 vorzunehmen sei.
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6	a) Gemäß § 286 Abs. 3 FamFG ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen.
7	aa) Durch die Bezeichnung der Frist wird festgelegt, wann eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit von Amts wegen erfolgt. Dies begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung tatsächlicher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden.
8	bb) Die Anordnung einer zu lang bemessenen Überprüfungsfrist beeinträchtigt den Betroffenen in seinen Rechten.
9	Zwar steht es dem Betroffenen frei, jederzeit vor Ablauf der Überprüfungsfrist eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen (§ 1908 d Abs. 1 BGB). Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen in einem solchen Aufhebungsverfahren bedarf es jedoch greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556). Daher vermittelt die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag nach § 1908d Abs. 1 BGB zu stellen, keine Rechtsposition, die mit der von Amts wegen nach Fristablauf vorzunehmenden Überprüfung gleichwertig wäre.
10	cc) Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. §286 Rn. 8). Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzu-
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holende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Die gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist (Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 286 Rn. 8; Flelms/Prütting/Fröschle FamFG 2. Aufl. §286 Rn. 19). Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zu dem Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
11	b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Beschwerdegericht verhält sich zu den Voraussetzungen, unter denen es die vom Amtsgericht angeordnete siebenjährige Überprüfungsfrist bestätigt hat, nicht.
12	Zwar hatte der Sachverständige in seinem ersten, vom Amtsgericht eingeholten Gutachten eine Verlängerung der Betreuung für den längst möglichen Zeitraum empfohlen. Darauf fußend hat das Amtsgericht die gesetzliche Flöchstdauer der Überprüfungsfrist ausgeschöpft. Mit seinem weiteren, im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom 29. März 2012 hat der Sachverständige jedoch eine Besserung sowohl des körperlichen als auch des psychischen Zustands des Betroffenen attestiert und - in Abweichung von seiner früheren Stellungnahme - eine Fortführung der Betreuung nunmehr für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren für erforderlich gehalten. Mit dieser Neubewertung der erforderlichen Dauer der Maßnahme durch den Sachverständigen waren die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Amtsgericht seine Anordnung der siebenjährigen Überprüfungsfrist gestützt hat, überholt oder wenigstens in Frage gestellt. Das Landgericht hätte deshalb die vom Amtsgericht angeordnete
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siebenjährige Überprüfungsfrist nicht bestätigen dürfen, ohne sich mit der veränderten Einschätzung des Sachverständigen über die erforderliche Dauer der Maßnahme in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.
13	Die	angefochtene	Entscheidung	kann	daher	keinen	Bestand	haben. Die
 Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Senat die tatrichterliche Ermessensentscheidung über die anzuordnende Überprüfungsfrist nicht ersetzen kann.
Dose
 Vezina
Schilling
 Nedden-Boeger	Botur
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2011 - 37 XVII O 277 -LG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2012 - 4 T 9/12 -