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BGH · XII ZB 317/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 317/10

Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: 2 Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. 3 Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs.1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs.4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Zitierte Normen: § 128b KostO § 10 FamFG
Rechtsmittel28FamFGBundesgerichtshofunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 317/10
vom 28. Juli 2010 in der Sache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).
Gründe:
1	Rechtsbeschwerden	oder andere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof
 können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
2	Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
3	Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
4	Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.
5	Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Hahne	Weber-Monecke	Klinkhammer
 Schilling	Günter
 Vorinstanzen:
AG Osterode, Entscheidung vom 19.03.2010 - 7 XVII H 4032 -LG Göttingen, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 T 57/10 -