Die Erinnerung der Antragstellerin vom 28. August 2014 gegen den Kostenansatz vom 5. 1 Die Eingabe ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung an- Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. renskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt worden, und damit der Sache nach einwendet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt Den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Rechtsmittel abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden sollte. 4 Einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof nicht gestellt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 307/14 vom 22. Oktober 2014 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin vom 28. August 2014 gegen den Kostenansatz vom 5. August 2014 (Kostenrechnung vom 11. August 2014, Kassenzeichen: 780014136584) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Gründe: 1 Die Eingabe ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung an- zusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Flartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 i.V.m. § 66 GKG Rn. 18). 2 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe- schluss vom 30. Juli 2014 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Flöhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken. 3 Soweit die Antragstellerin in ihrer Erinnerung ausführt, es sei Verfah- renskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt worden, und damit der Sache nach einwendet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt -3- worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Rechtsmittel abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden sollte. Vielmehr hat die Verfahrensbevollmächtigte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2014 bestätigt, das Rechtsmittel (bereits) eingelegt zu haben. 4 Einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof nicht gestellt. 5 Ein solcher hätte mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch keinen Erfolg gehabt. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 27.11.2013 - 63 F 7/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2014 -11-6 UF 246/13 -