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BGH · XII ZB 292/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 292/14

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. 1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt. Ob dem - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - so ist, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 303 FamFG
BeteiligteFamFGZBLandgerichtBetreuerBeschwerdeBeschwerdeberechtigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 292/14
vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014-XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191).
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - LG Duisburg
AG Mülheim an der Ruhr
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Beteiligten zu 2 und 3, Tochter und Enkelin der Betroffenen, begeh-
ren einen Wechsel deren Betreuers.
2	Sie	haben	angeregt,	anstelle	eines	Berufsbetreuers	(des Beteiligten zu 1)
die Enkelin der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen Betreuerwechsel abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich ihre zugelassenen Rechtsbeschwerden.
Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
1.	Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG.
2.	Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 verwiesen (XII ZB 138/13 -FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.).
-4-
7	b) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt. Ob dem - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - so ist, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.
8	3.	Danach	ist	die	angefochtene	Entscheidung	aufzuheben.	Eine	eigene
 Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Sie ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose	Weber-Monecke	Schilling
 Günter	Botur
 Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 25.03.2014 - 5 XVII 309/13 -LG Duisburg, Entscheidung vom 07.05.2014 - 12 T 94/14 -