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BGH · XII ZB 291/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 291/14

Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch liegen Grundsatzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutreffend auf nicht über 600 € bestimmt. Nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22.

Zitierte Normen: § 117 FamFG Art. 103 GG
Auskunftserteilung22WertzutreffenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 291/14
vom 11. Februar 2015 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Flamm vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Wert: bis 600 €
Gründe:
1	Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der §§117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch liegen Grundsatzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
2	Das	Beschwerdegericht hat den Wert der Beschwer der zur Auskunft
 verpflichteten Antragsgegnerin entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ermittelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutreffend auf nicht über 600 € bestimmt. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt, ihn aber als nicht gegen den Auskunftsanspruch durchgreifend erachtet. Im Übrigen erhöht
 es den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, dass der Auskunftspflichtige den Anspruch für nicht gegeben hält. Das Beschwerdegericht hat den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung zutreffend berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127) - Auskunftserteilung auf die bereits vorliegenden Informationen zurückgreifen, deren Einholung daher keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand darstelle. Die Hinzuziehung von Fachleuten ist nicht erforderlich, weder zur Beratung über die Auskunftserteilung noch zur Informationsgewinnung oder zur Ermittlung von - nach Darstellung der Antragsgegnerin ohnehin nicht gegebenen - Steuererstattungsansprüchen. Die behaupteten Obersatzabweichungen des Beschwerdegerichts liegen ebenso wenig vor wie die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen des Rechts der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
-4-
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Dose	Klinkhammer	Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 15.01.2014 - 9 F 338/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 -11-8 UF 45/14 -