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BGH · XII ZB 280/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 280/03

Die Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des 8. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung dieser Rechtsmittel wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs.1,574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. 2. Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. BGH, NJW 2003, 1192) zu versagen, weil die von ihr eingelegten Rechtsmittel unzulässig sind und somit keine Aussicht auf Erfolg haben (§114 ZPO).

Zitierte Normen: § 133 GVG § 26 EGZPO § 78 ZPO § 13a FGG
RechtsmittelunzulässigBundesgerichtshofBeschlußZPOOberlandesgerichtsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 280/03
14. Januar 2004 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
 beschlossen:
Die Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2003 und 27. November 2003 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung dieser Rechtsmittel wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wert: 3.000 €.
Gründe:
1.	Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1,574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai
-3 -
2002 - XII ZB 14/02 - FuR 2002, 526). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
2.	Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. November 2003 richtet, weil die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.
Im übrigen können Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen von der Partei eines Rechtsstreits oder einem anderen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt seit Inkrafttreten der Zivilprozeßreform ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie schon deswegen als unzulässig zu verwerfen.
3.	Der Antragsgegnerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2003, 1192) zu versagen, weil die von ihr eingelegten Rechtsmittel unzulässig sind und somit keine Aussicht auf Erfolg haben (§114 ZPO).
4.	Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels trägt derjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Dose