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BGH · XII ZB 270/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 270/13

Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. August 2012 -XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12 zu dem Betreuungsverfahren). Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22. Die Vorschrift korrespondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahrenspfleger die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde zu dem Landgericht unzulässig. 7 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Verfahrenspflegerin ausdrücklich auf ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. 8 Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. 9 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs.7 FamFG).

Zitierte Normen: § 131 KostO § 70 FamFG § 1902 BGB § 335 FamFG
BetroffeneVerfahrenspflegerFamFGErfurtBeschwerdeVerfahrenspflegerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 270/13
vom 14. August 2013 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe:
I.
1	Die	gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist
 unbegründet.
2	Sie	hat keinen Erfolg, weil bereits die von der Verfahrenspflegerin für die
 Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war.
3	1.	Gemäß	§ 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen
 im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden
-3-
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 -XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12 zu dem Betreuungsverfahren).
4	Wie	seine Bezeichnung in § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Ver-
fahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 -XIIZB 474/11 -FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 zu dem Betreuungsverfahren; vgl. auch Keidel/ Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 10 Rn. 15).
5	Zwar	räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eine Beschwer-
debefugnis ein. Dabei handelt es sich aber um ein eigenes Beschwerderecht, das sich aus seinem Amt als Verfahrenspfleger ableitet. Die Vorschrift korrespondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahrenspfleger die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. §335 Rn. 3; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 1279).
6	2.	Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der
 Betroffenen eingelegte Beschwerde zu dem Landgericht unzulässig.
7	In	ihrer	Beschwerdeschrift	hat	die	Verfahrenspflegerin	ausdrücklich auf
 ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. Damit war sie nicht befugt, die Betroffene zu vertreten.
8	Die	Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen
 der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn die als Rechtsanwältin tätige Verfah-
-4-
renspflegerin hat ausdrücklich "Namens der Betroffenen" Beschwerde eingelegt.
9	Von	einer	weiteren	Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
 sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
 Weber-Monecke
 Schilling
Günter
 Botur
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 18.03.2013 -XVII 773/12 -LG Erfurt, Entscheidung vom 26.04.2013 - 3 T 92/13 -