Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 253/10 vom 28. Juli 2010 in der Sache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht keine Zuständigkeit des Senats (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 50 Rdn. 6). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Grevesmühlen, Entscheidung vom 23.03.2010 - 3 XVII 57/09 -LG Schwerin, Entscheidung vom 17.05.2010 - 5 T 99/10 u. 5 T 100/10 -