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BGH · XII ZB 251/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 251/16

a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf.Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann. e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. der Beendigungserklärung der Beteiligten für beendet erklärt, die Gerichtskosten dem Kindesvater und dem Jugendamt als Vormund je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Vormund sei hier formell Beteiligter, schon weil er vom Gericht zu dem Verfahren hinzugezogen worden sei. Anderenfalls drohe in Fällen wie dem vorliegenden, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da kein anderer Beteiligter vorhanden sei, dem sie auferlegt werden könnten. 7 a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings aufgrund des Umstands, dass das Umgangsverfahren mangels Notwendigkeit der Entscheidung in der Hauptsache in sonstigerWeise im Sinne von § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG erledigt ist, der Kostenentscheidung den entsprechend anwendbaren § 81 FamFG zugrunde gelegt. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (Se- Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung, die Gerichtskosten hälftig dem Jugendamt aufzuerlegen, zu dem einen die besondere Stellung des als Amtsvormund im Umgangsverfahren beteiligten Jugendamts und zu dem anderen einen gesetzlichen Kostenbefreiungstatbestand außer Acht gelassen. 12 (1) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder zu dem Teil auferlegen. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht (OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Sofern das Jugendamt allerdings lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig wird, scheidet die Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG aus, weil nicht der Vertreter, sondern das minderjährige Kind als Vertretener Beteiligter und dieses durch § 81 Abs.3 FamFG von der Kostentragungspflicht ausgenommen ist (vgl. 13 (2) Das Amtsgericht hat das Jugendamt, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, formell in zulässiger Weise beteiligt, weil das Jugendamt in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sog. 14 (a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. Vorliegend hat das Amtsgericht ausdrücklich das Erscheinen des Amtsvormunds als Beteiligter angeordnet und das Jugendamt im Termin auch in dieser Rolle - und damit nicht "nur" nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG - angehört. Dass das Beschwerdegericht darin die Hinzuziehung als Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 15 (b) Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung des Jugendamts als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG waren hier erfüllt, so dass keiner Erörte- Für Kindschaftssachen wie das Umgangsverfahren sieht § 162 Abs. 1 FamFG die zwingende Anhörung des Jugendamts vor. In § 162 Abs. 2 FamFG ist bestimmt, dass das Jugendamt - von Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a BGB abgesehen, in denen es in jedem Fall zu beteiligen ist - (nur) auf seinen Antrag zu beteiligen ist. 20 (cc) Dieses Gesetzesverständnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 162 FamFG - wie dargestellt - nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich die Beteiligtenstellung des Jugendamts in Kindschaftssachen abschließend regeln sollte. Denn soweit das Jugendamt als Amtsvormund Inhaber der elterlichen Sorge ist, geht es gerade nicht um seine Mitwirkung nach § 162 FamFG in einer das Familiengericht unterstützenden Funktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Vielmehr sind die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten und die Amtsvormundschaft nach § 2 Abs.3 Nr. 6 und 11 SGB VIII unterschiedliche Aufgaben der Jugendhilfe. Dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch dann, wenn das Jugendamt Sorgerechtsinhaber ist, ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Erwägung, 21 bb) Auch wenn dem als Amtsvormund beteiligten Jugendamt mithin dem Grundsatz nach gemäß § 81 Abs. 1 FamFG Kosten auferlegt werden können, ist bei der Ermessensentscheidung seine besondere rechtliche Stellung in den Blick zu nehmen. Auch wird vertreten, dass es in Umgangsstreitigkeiten grundsätzlich der Billigkeit iSd § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspreche, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. 22 Denn das Jugendamt wird anders als ein Elternteil nicht in Ausübung des ihm originär zustehenden, sondern des aufgrund der Amtsvormundschaft übergegangenen Sorgerechts und allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig. Die Konfliktlage zwischen dem Umgang Begehrenden und dem Jugendamt als Vormund ist daher der typischerweise bei einem Umgangsstreit etwa zwischen Elternteilen bestehenden nicht vergleichbar. Deshalb wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund nur unter den Voraussetzungen eines der in Dies verkennt bereits, dass § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch die Möglichkeit eröffnet, von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise abzusehen. 25 cc) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung, dem Jugendamt als beteiligtem Amtsvormund die Hälfte der Gerichtskosten - zu denen nach § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen gehören - aufzuerlegen, mit § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X einen zugunsten des Jugendamts bestehenden Kostenbefreiungstatbestand übersehen. Dies folgt aus § 2 Abs.3 Satz 1 FamGKG, der die Kostenauferlegung trotz Kostenbefreiung als möglich ansieht und die Folgerung zieht, dass ein anderer Beteiligter für die von der Kostenbefreiung erfassten Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (vgl. 27 Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG - namentlich im Hinblick auf das Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - beeinflussen kann und deshalb vom Gericht in seine Überlegungen einzubeziehen ist. 28 (2) Allerdings ist das Jugendamt hier nicht bereits nach § 2 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Kosten befreit (so aber allgemein Lack ZKJ 2010, 189, 193). FamGKG unberührt bleibt (§ 2 Abs. 2 FamGKG), sind die Träger der Jugendhilfe im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von den Gerichtskosten befreit. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. 2586), mit dem in § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X der Passus "dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt wurde. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Kostenbefreiung sich allein auf solche Verfahren beziehen soll (zweifelnd etwa OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897). 32 Die Beteiligung am Verfahren als Amtsvormund steht auch im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Jugendhilfeträgers, da die Amtsvormundschaft gemäß § 2 Abs.3 Nr. 11 SGB VIII zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört. Dass nach dem Wortlaut des § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X nicht das Jugendamt selbst von den Gerichtskosten entlastet wird, sondern dessen Träger, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn die Kostentragungspflicht trifft letztlich stets den Jugendhilfeträger und nicht das von ihm zur Aufgabenwahrnehmung nach §69 Abs.3 SGB VIII eingerichtete Jugendamt, so dass in Fällen der Verfahrensbeteiligung nicht des Trägers direkt, sondern des Jugendamts der Befreiungstatbestand auch zugunsten des letzteren eingreift (vgl. Mithin ist das als Amtsvormund am Umgangsverfahren beteiligte Jugendamt nach §§ 2 Abs. 2 FamGKG, 64 Abs.3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit (im Ergebnis ebenso OLG Bremen JAmt 2014, 39; OLG Köln FPR2012, 398, 400; Finke FPR2010, 331, 334). aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs.6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zur erneuten Vornahme der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 81 FamFG § 64 SGB 10 § 81 FamFG § 13a FGG § 2 FamGKG § 1791c BGB § 7 FamFG § 50 SGB_VIII § 81 FamFG § 1793 BGB § 81 FamFG § 2 FamGKG § 81 FamFG § 2 FamGKG § 64 SGB 10 § 69 SGB_VIII § 64 SGB 10 § 2 FamGKG § 74 FamFG
KostenBeteiligterGerichtskostenJugendamtFamFGJugendamts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 251/16
vom 28. September 2016 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 und 2; FamGKG § 2;
SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2
a)	Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.
b)	Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens.
c)	Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.
d)	Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen
ECU :DE: BGH:2016:280916BXIIZB251.16.0
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muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.
e)	Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.
BGFI, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - OLG Hamm
AG Rahden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 1.000 €
Gründe:
I.
1	Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens.
2	Das Jugendamt (Beteiligter zu 2) war Amtsvormund des im Oktober 2013 nicht ehelich geborenen Kindes, dessen Mutter im Juni 2015 volljährig geworden ist. Im November 2014 hat der Kindesvater (Beteiligter zu 1) beim Amtsgericht ein Umgangsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin bestimmt und "das persönliche Erscheinen folgender Beteiligter (...) angeordnet: KJA M. (Vormund) (...) KJA M. (Jugendamt)." Im Termin hat es laut Protokoll "die Beteiligten", darunter auch die beiden erschienenen Vertreter des
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Jugendamts, angehört und dann ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nach einer Vorab-Stellungnahme der Sachverständigen mit einem Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangs haben sämtliche Beteiligte mitgeteilt, sie wollten so wie von der Sachverständigen vorgeschlagen verfahren und es bedürfe keiner gerichtlichen Entscheidung mehr.
3	Daraufhin	hat	das	Amtsgericht das Verfahren aufgrund übereinstimmen-
der Beendigungserklärung der Beteiligten für beendet erklärt, die Gerichtskosten dem Kindesvater und dem Jugendamt als Vormund je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die gegen die Auferlegung von Kosten gerichtete Beschwerde des Jugendamts ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Jugendamt sein Beschwerdebegehren weiter.
4	Die	Rechtsbeschwerde	hat	Erfolg.
5	1.	Das	Beschwerdegericht	hat	zur	Begründung	seiner Entscheidung
 ausgeführt, der Vormund sei hier formell Beteiligter, schon weil er vom Gericht zu dem Verfahren hinzugezogen worden sei. Er sei auch materiell beteiligt. Die Stellung des Vormunds sei der der Eltern nachgebildet und er habe Bestimmungen und Regelungen für das Kind zu treffen, wie es in Bezug auf die Umgangskontakte geschehen sei. Es entspreche nicht der Billigkeit, einen Vormund generell vom Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Anderenfalls drohe in Fällen wie dem vorliegenden, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da kein anderer Beteiligter vorhanden sei, dem sie auferlegt werden könnten. Gründe, von der Erhebung der Kosten
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abzusehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 FamFG nicht dargetan. Angesichts der mit Hilfe der Sachverständigen gefundenen einvernehmlichen Lösung und des beiderseitigen gegenseitigen Nachgebens entspreche die getroffene Entscheidung insgesamt der Billigkeit.
6	2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt.
7	a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings aufgrund des Umstands, dass das Umgangsverfahren mangels Notwendigkeit der Entscheidung in der Hauptsache in sonstigerWeise im Sinne von § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG erledigt ist, der Kostenentscheidung den entsprechend anwendbaren § 81 FamFG zugrunde gelegt.
8	Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (Se-
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 natsbeschluss vom 19. Februar 2014 -XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 mwN).
9	Ist	die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrich-
ters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14).
10	b)	Letzteres ist hier allerdings der Fall. Das Beschwerdegericht hat bei
 seiner Entscheidung, die Gerichtskosten hälftig dem Jugendamt aufzuerlegen, zu dem einen die besondere Stellung des als Amtsvormund im Umgangsverfahren beteiligten Jugendamts und zu dem anderen einen gesetzlichen Kostenbefreiungstatbestand außer Acht gelassen.
11	aa)	Ohne	Erfolg	macht die Rechtsbeschwerde freilich geltend, das Ju-
gendamt sei vorliegend nicht Beteiligter des Erkenntnisverfahrens geworden.
12	(1)	Nach	§	81	Abs.	1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des
 Verfahrens den Beteiligten ganz oder zu dem Teil auferlegen. Kostenpflichtig im Sinne dieser Bestimmung können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf (vgl. BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 15. April 2016] §81 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. §81 Rn. 30; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. §81 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. und BayObLG NJWE-FER 2000, 320, 321, jeweils zu § 13 a FGG). Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht (OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. §81 Rn. 39; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 86; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81
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Rn. 15; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. zu § 13 a FGG). Sofern das Jugendamt allerdings lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig wird, scheidet die Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG aus, weil nicht der Vertreter, sondern das minderjährige Kind als Vertretener Beteiligter und dieses durch § 81 Abs. 3 FamFG von der Kostentragungspflicht ausgenommen ist (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. §81 Rn. 34; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. §81 Rn. 11; Siede in Dorndörfer/Neie/ Petzold/Wendtland Kostenrecht [Stand: 15. Mai 2016] § 2 FamGKG Rn. 8; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1293).
13	(2) Das Amtsgericht hat das Jugendamt, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, formell in zulässiger Weise beteiligt, weil das Jugendamt in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens ist.
14	(a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Vorliegend hat das Amtsgericht ausdrücklich das Erscheinen des Amtsvormunds als Beteiligter angeordnet und das Jugendamt im Termin auch in dieser Rolle - und damit nicht "nur" nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG - angehört. Ebenso wenig hat es sich auf die Ladung und die Anhörung des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter des Kindes beschränkt. Dass das Beschwerdegericht darin die Hinzuziehung als Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15	(b) Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung des Jugendamts als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG waren hier erfüllt, so dass keiner Erörte-
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rung bedarf, welche Auswirkungen eine gesetzeswidrige Hinzuziehung auf die Beteiligtenstellung und insbesondere auf eine Kostentragungspflicht des so Hinzugezogenen hätte.
16	(aa)	Allerdings	ist	die Beteiligtenstellung von Behörden wie dem Jugend-
amt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz nach abschließend in dessen Büchern zwei bis acht geregelt (BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Für Kindschaftssachen wie das Umgangsverfahren sieht § 162 Abs. 1 FamFG die zwingende Anhörung des Jugendamts vor. In § 162 Abs. 2 FamFG ist bestimmt, dass das Jugendamt - von Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a BGB abgesehen, in denen es in jedem Fall zu beteiligen ist - (nur) auf seinen Antrag zu beteiligen ist. Der Sache nach zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass ein solcher Antrag hier nicht gestellt war.
17	(bb)	Gleichwohl	war	das	Jugendamt	vorliegend	auch	ohne	entsprechen-
den Antrag von Amts wegen zu beteiligen.
18	Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 9). Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sons-
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tiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 10 mwN).
19	Eine derartige Rechtsbetroffenheit des Jugendamts liegt hier vor. Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 -XIIZB 165/13- FamRZ 2014, 732 Rn. 25). Ebenso wie ein sorgeberechtigter Elternteil stets unmittelbar betroffen ist, wenn ein Umgangsproblem auftritt (OLG Hamm FamRZ 2011, 1889; Prütting/Helms/Prütting FamFG 3. Aufl. §7 Rn. 25), greift eine gerichtliche Umgangsregelung in das dem Vormund als eigenes Recht zustehende Sorgerecht ein (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] §59 Rn. 11b; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 39). Für das Jugendamt als bestellter oder gesetzlicher Amtsvormund gilt insoweit nichts anderes (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 27; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 65; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2011 -XIIZB 293/11 - FamRZ 2012, 292 Rn. 12 zur Bestellung des Jugendamts zu dem Ergänzungspfleger).
20	(cc) Dieses Gesetzesverständnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 162 FamFG - wie dargestellt - nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich die Beteiligtenstellung des Jugendamts in Kindschaftssachen abschließend regeln sollte. Denn soweit das Jugendamt als Amtsvormund Inhaber der elterlichen Sorge ist, geht es gerade nicht um seine Mitwirkung nach § 162 FamFG in einer das Familiengericht unterstützenden Funktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Vielmehr sind die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten und die Amtsvormundschaft nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 und 11 SGB VIII unterschiedliche Aufgaben der Jugendhilfe. Dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch dann, wenn das Jugendamt Sorgerechtsinhaber ist, ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Erwägung,
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es würde das Verfahren schwerfällig machen und einen unnötigen Arbeitsaufwand für Gerichte und Jugendämter bedeuten, für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorzusehen (BR-Drucks. 309/07 S. 537).
21	bb) Auch wenn dem als Amtsvormund beteiligten Jugendamt mithin dem Grundsatz nach gemäß § 81 Abs. 1 FamFG Kosten auferlegt werden können, ist bei der Ermessensentscheidung seine besondere rechtliche Stellung in den Blick zu nehmen. Es hat zwar, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hinweist, nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes (Mündels) zu sorgen, und tritt insoweit an die Stelle des sorgeberechtigten Elternteils, der zur Umgangsgewährung angehalten werden soll. Auch wird vertreten, dass es in Umgangsstreitigkeiten grundsätzlich der Billigkeit iSd § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspreche, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. etwa OLG Naumburg FamRZ 2014, 687; OLG Hamm FamRZ 2014, 686, 687; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 41 mwN; aA etwa DIJUF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 201 f.). Ob von einem solchen Grundsatz auszugehen ist, kann hier aber dahinstehen.
22	Denn das Jugendamt wird anders als ein Elternteil nicht in Ausübung des ihm originär zustehenden, sondern des aufgrund der Amtsvormundschaft übergegangenen Sorgerechts und allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig. Die Konfliktlage zwischen dem Umgang Begehrenden und dem Jugendamt als Vormund ist daher der typischerweise bei einem Umgangsstreit etwa zwischen Elternteilen bestehenden nicht vergleichbar. Deshalb wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund nur unter den Voraussetzungen eines der in
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§ 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1898; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. §81 Rn. 6.4; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 69; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. §81 Rn. 7; Horndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 27; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 201, 202).
23	Etwas	anderes gilt auch nicht mit Blick auf die Erwägung des Beschwer-
degerichts, in Fällen wie dem vorliegenden drohe bei Herausnahme des Vormunds aus dem Kreis der Kostenpflichtigen stets, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Dies verkennt bereits, dass § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch die Möglichkeit eröffnet, von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise abzusehen.
24	Dass	die Auferlegung von Gerichtskosten auf das Jugendamt nach die-
sen Maßgaben gerechtfertigt ist, hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt.
25	cc) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung, dem Jugendamt als beteiligtem Amtsvormund die Hälfte der Gerichtskosten - zu denen nach § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen gehören - aufzuerlegen, mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X einen zugunsten des Jugendamts bestehenden Kostenbefreiungstatbestand übersehen.
26	(1)	Zwar	steht es der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Be-
teiligten nicht entgegen, wenn das Gesetz Kostenfreiheit anordnet. Vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands (Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/ Kindermann FamFG 2. Aufl. §81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG
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3. Auf I. §2 FamGKG Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. §81 Rn. 15; aA Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. §81 Rn. 7). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG, der die Kostenauferlegung trotz Kostenbefreiung als möglich ansieht und die Folgerung zieht, dass ein anderer Beteiligter für die von der Kostenbefreiung erfassten Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (vgl. etwa Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/Kindermann FamFG 2. Aufl. §81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. §2 FamGKG Rn. 7; Volpert in SchneiderA/olpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 44 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02 - NJW 2003, 1322, 1324; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. §2 FamGKG Rn. 3).
27	Dass	ein	Beteiligter	im	Ergebnis	(bestimmte)	Kosten	nicht	tragen	muss,
 stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG - namentlich im Hinblick auf das Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - beeinflussen kann und deshalb vom Gericht in seine Überlegungen einzubeziehen ist.
28	(2)	Allerdings	ist	das	Jugendamt	hier	nicht	bereits	nach	§	2	Abs.	1
FamGKG von der Zahlung der Kosten befreit (so aber allgemein Lack ZKJ 2010, 189, 193). Diese Vorschrift gewährt dem Bund und den Ländern sowie den nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen die Kostenfreiheit. Hierunter fallen nicht die Kreise und die kreisfreien Städte (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 10), die in Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 a Abs. 1 AG-KJHG die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe iSd § 69 Abs. 1 SGB VIII sind.
29	(3)	Das	Oberlandesgericht	hat	jedoch	§	64	Abs.	3	Satz	2	SGB	X	unbe-
rücksichtigt gelassen. Nach dieser Norm, die von der Regelung des § 2
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FamGKG unberührt bleibt (§ 2 Abs. 2 FamGKG), sind die Träger der Jugendhilfe im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von den Gerichtskosten befreit.
30	Die	Vorschrift differenziert ihrem Wortlaut nach nicht nach Verfahrensge-
genständen, sondern knüpft die Kostenbefreiung allein an die Verfahrensart, von der Umgangsverfahren erfasst sind. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen allerdings voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Jugendhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen Tätigkeit als Jugendhilfeträger haben (vgl. BGFI Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02- FamRZ 2006, 411, 412; KG FamRZ 2009, 1854, jeweils zu dem Sozialhilfeträger). Für eine darüber hinaus gehende Einschränkung des Regelungsbereichs besteht hingegen keine Veranlassung, wie der Bundesgerichtshof für die bis einschließlich 31. August 2009 geltende Gesetzesfassung bereits entschieden hat (vgl. BGFI Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02- FamRZ 2006, 411, 412; vgl. auch Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 17).
31	Etwas	anderes	ergibt	sich	auch	nicht	aus	der	Entstehungsgeschichte
 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG; BGBl. I S. 2586), mit dem in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X der Passus "dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt wurde. Zwar wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf damit "klarstellen, dass auch künftig die Träger der Sozial-und Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen
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(...), von den Gerichtskosten befreit sind" (BT-Drucks. 16/6308 S. 358). Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Kostenbefreiung sich allein auf solche Verfahren beziehen soll (zweifelnd etwa OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897). Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sah der Gesetzgeber offensichtlich lediglich insoweit einen Anlass zur Äußerung. Die gesetzliche Bestimmung enthält aber keinerlei Einschränkung, sondern ist allein der verfahrensrechtlich neuen Lage angepasst worden (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/ Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 18).
32	Die Beteiligung am Verfahren als Amtsvormund steht auch im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Jugendhilfeträgers, da die Amtsvormundschaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört. Dass nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht das Jugendamt selbst von den Gerichtskosten entlastet wird, sondern dessen Träger, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn die Kostentragungspflicht trifft letztlich stets den Jugendhilfeträger und nicht das von ihm zur Aufgabenwahrnehmung nach §69 Abs. 3 SGB VIII eingerichtete Jugendamt, so dass in Fällen der Verfahrensbeteiligung nicht des Trägers direkt, sondern des Jugendamts der Befreiungstatbestand auch zugunsten des letzteren eingreift (vgl. Philipp in Giese/Wahrendorf Sozialgesetzbuch [Stand: Juni 2007] § 64 SGB X Rn. 12). Mithin ist das als Amtsvormund am Umgangsverfahren beteiligte Jugendamt nach §§ 2 Abs. 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit (im Ergebnis ebenso OLG Bremen JAmt 2014, 39; OLG Köln FPR2012, 398, 400; Finke FPR2010, 331, 334).
33	(4)	Ob	daneben zugunsten des Jugendamts etwa auch der landesrechtli-
che Gebührenbefreiungstatbestand in § 122 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) eingreift, kann dahinstehen.
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34	c) Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG
aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zur erneuten Vornahme der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung zurückzuverweisen.
Dose
 Günter
Nedden-Boeger
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
AG Rahden, Entscheidung vom 21.05.2015 - 7 F 377/14 -OLG Flamm, Entscheidung vom 06.05.2016 -11-12 WF 156/15 -