Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs.4, 97 ZPO).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 17. September 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 47, 398) ist darauf zurückzuführen, daß eine dem § 567 Abs. 4 ZPO entsprechende Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl 767) in die CPO eingefügt worden ist. Wert des Beschwerdegegenstandes: 300 * Hahne Wagenitz Weber-Monecke Ahlt Vezina