* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs.4, 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VezinaHahnBundesgerichtshofsZPOWeber-MoneckeBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin	Dr. Hahne und	die	Richter Weber-Monecke,
 Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats Senat für	Familiensachen -	des	Oberlandesgerichts
 Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 17. September 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 47, 398) ist darauf zurückzuführen, daß eine dem § 567 Abs. 4 ZPO entsprechende Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl 767) in die CPO eingefügt worden ist.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300 *
Hahne
 Wagenitz
Weber-Monecke
 Ahlt
Vezina