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BGH · I-ZB 243/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZB 243/14

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. 3 Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs.6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.

Zitierte Normen: § 25 GNotKG § 76 FamFG
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZB 243/14 I ZB 244/14
vom 28. Mai 2014 in der Betreuungssache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerden	sind nicht statthaft.
2	Soweit	sich	die	Betroffene	gegen	die Versagung der Verfahrenskostenhilfe
 durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
3	Die	Ablehnung	der	Bestellung	eines	Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs.
6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Dose
 Weber-Monecke	Klinkhammer
 Günter
Guhling
 Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 58 XVII 84/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 87 T 85/14 -