Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage durch Teilurteil verurteilt, der Kläge rin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte für den Zeit raum 1. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäj §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten als Rechtsmittelkläger dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Koste: Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten voraussichtlichen Kosten für die Erteilung der Auskunft hat der Antragsgegner nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 234/94 vom 11. Januar 1995 in der Familiensache Heinz N traße®, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Christa N l, Bad I( Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. August 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage durch Teilurteil verurteilt, der Kläge rin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte für den Zeit raum 1. April 1991 bis 31. März 1992 und über seine Mieteinnahmen im Jahre 1992 durch Vorlage der Mietverträge, ei ner Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers und durch Vorlage des Steuerbescheids für das Kalenderjahr 1992. 3 Dagegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Kla geabweisung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dage gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine anderweitige, die Zulässigkeitsschwelle je denfalls übersteigende Bemessung des Beschwerdegegenstande erreichen will, weil das Abwehrinteresse des Beklagten nicht anders bewertet werden dürfe als das Klagebegehren, das auf eine deutlich höhere Unterhaltsbemessung gerichtet sei. Die entgegenstehende bisherige Rechtsprechung müsse korrigiert werden. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäj §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten als Rechtsmittelkläger dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Koste: 4 .7 zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 m.N.). Daran ist festzuhalten. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Zivilsenats zwischenzeitlich bestätigt (Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten voraussichtlichen Kosten für die Erteilung der Auskunft hat der Antragsgegner nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Blumenrohr Zysk Nonnenkamp Hahne Gerber