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BGH · XII ZB 233/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 233/05

Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. 2 Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde einge- Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 15. Dezember 1975 und Verweisungen hierauf auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (BayVGH NVwZ-RR 2006, 150 f.; BayVGH FamRZ 2006, 634). 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG in der bis zu dem 30. Danach findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befasst werden (BGH Beschluss vom 21. Juni 2004 geltenden Fassung, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Beschwerden (Senatsbeschluss vom 22. - IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs.3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; BGH Beschluss vom 18.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 568 ZPO Art. 101 GG § 568 ZPO
RechtsmittelFassungZBBeschwerdeRechtsbeschwerdeGKGBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 233/05
vom 17. Mai 2006 in der Familiensache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:_________ja
GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 233/05 -OLG Jena
AG Artern
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 2.226 €
Gründe:
I.
1	Die	Antragsgegnerin	hat	im	Scheidungsverbundverfahren beantragt, den
 Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Begleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
2	Gegen	die	Streitwertfestsetzung	hat der Antragsteller Beschwerde einge-
legt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 € erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 sind auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 15. Dezember 1975 und Verweisungen hierauf auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (BayVGH NVwZ-RR 2006, 150 f.; BayVGH FamRZ 2006, 634). Soweit sich diese Ausnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift auf "nach dem 1. Juli 2004" (statt: nach dem 30. Juni 2004) eingelegte Rechtsmittel bezieht, dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln.
Da das vorliegende Verfahren vor dem 1. Juli 2004 anhängig gemacht wurde, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Danach findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befasst werden (BGH Beschluss vom 21. Oktober 2003 - X ZB 10/03 - MDR 2004, 355 m.w.N.).
Die Unanfechtbarkeit wird auch nicht dadurch berührt, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein Rechtsmittel gegen eine von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogene Entscheidung bleibt
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nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Zulassung unstatthaft (Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15; BGHZ 154, 200, 201).
7	Dabei	bleibt	es	auch	dann,	wenn	-	wie	hier	- der Einzelrichter entgegen
§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGHZ 154 aaO 202). Darauf kann ein Rechtsmittel aber nach § 568 Abs. 3 ZPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn es im Übrigen statthaft wäre.
8	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG in
 der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Beschwerden (Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989
- IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; BGH Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 553/02 - BRAGOreport 2003, 56).
Sprick	Weber-Monecke	Wagenitz
 Fuchs	Dose
 Vorinstanzen:
AG Artern, Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 F 21/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 WF 133/04 -