Die - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina beschlossen: Die - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§621eAbs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO; 131 Abs. 3 KostO). Auch unter dem Gesichtspunkt, daß eine Kindesentführung geltend gemacht wird, ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG, BGBl. 1990, I 701). Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vezina